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Regelwerk

SächsFischG - Sächsisches Fischereigesetz
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 9. Juli 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30. Juli 2007 S. 310; 29.01.2008 S. 138 08; 29.04.2012 S. 256 12)


Archiv: 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind

  1. die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
  2. der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.

(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.

§ 2 Geltungsbereich 12

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.

(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der § § 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, § § 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § § 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.

(3) Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3 Bewirtschaftete Anlagen 12

(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags.

(2) Bei bewirtschafteten Anlagen sind Beeinträchtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.

(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein

  1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder
  2. einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.

§ 4 Begriffsbestimmungen 12

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Fische: Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln;
  2. Fischnähetiere: andere im Wasser lebende Tiere als Fische, die Fischen als Nahrung dienen;
  3. Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren;
  4. Fischzucht: die Aufzucht von nicht herrenlosen Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten und ablas sbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
  5. Fischhaltung: die Haltung von nicht herrenlosen Fischen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
  6. Fischereirecht: das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen und die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
  7. Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
  8. Hege: der Aufbau und Erhalt eines der Größe, der Güte, der Art und der sonstigen Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen, ausgeglichenen Fischbestands;
  9. Heimische Fischarten: wild lebende Fischarten, die im Freistaat Sachsen ihr natürliches Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet haben, in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise darin vermehren. Als heimisch gilt eine Fischart auch dann, wenn sich verwilderte oder eingebürgerte Exemplare der betreffenden Art selbstständig über mehrere Generationen als Population erhalten;
  10. Fischereigehilfen:
    1. Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen, sowie
    2. Beschäftige und Auszubildende von Unternehmen im Rahmen ihrer fischereilichen Tätigkeit für das Unternehmen;
  11. Fischwege: Einrichtungen, die es Fischen ermöglichen, künstliche Hindernisse zu überwinden;
  12. Nebengewässer: Nebenarme, Ersatzstrecken, Kanäle und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung;
  13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen oder dem Fischfang mit der Handangel dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist;

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