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SächsFischG - Sächsisches Fischereigesetz
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 9. Juli 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30. Juli 2007 S. 310; 29.01.2008 S. 138 08; 29.04.2012 S. 256 12)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der § § 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, § § 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § § 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.
(3) Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 3 Bewirtschaftete Anlagen 12
(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags.
(2) Bei bewirtschafteten Anlagen sind Beeinträchtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.
(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(Stand: 17.02.2021)
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