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Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen
SächsFischG - Sächsisches Fischereigesetz
Vom 1. Februar 1993
(SächsGVBl. S. 109; 28.06.2001 S. 426; 05.05.2004 S. 148)
Gl.-Nr.: 652-1
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Einleitung
(1) Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen dieses Gesetzes. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung der Fische und der Erhaltung ihrer Artenvielfalt.
(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei.
(3) Mit den Zielen dieses Gesetzes wird die jahrhundertelange Tradition der sächsischen Fischerei und Fischzucht zukunftsweisend gefördert.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei (Fischfang, Fischzucht, Fischhaltung und Angeln) in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme und Fischhälter, sind die § § 6, 7, 11 bis 13, 15, 18 Abs. 2, 39 bis 41 nicht anzuwenden.
(3) Auf Gewässer, auch innerhalb eingefriedeter Grundstücke, die kleiner als 3 Ar Nutzfläche sind und denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, sind neben den in Absatz 2 genannten Vorschriften die § § 29 bis 36 nicht anzuwenden.
§ 3 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.
2. Abschnitt
Fischereirechte
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es umfasst das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere.
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln. Artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 5 Formen der Fischereirechte
(1) Das unbeschränkte Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
(2) Das Fischereirecht, das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht (selbstständiges Fischereirecht), ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.
(3) Das beschränkte selbstständige Fischereirecht ist auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt.
§ 6 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Absperrbauwerks aus, bleiben selbstständige Fischereirechte im Verhältnis ihres Wertes zum fischereilichen Wert des angestauten Gewässers im Staubereich bestehen; einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht über Fortbestand und Umfang der Fischereirechte, entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts angemessen zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.
§ 7 Fischereirecht in Nebengewässern
(1) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(2) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer den Inhabern der Fischereirechte an der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Inhaber der Fischereirechte können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle zeitlich begrenzt gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Inhaber der Fischereirechte in diesem Gewässer. Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind endenden Gewässers zu.
§ 8 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
(1) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Fischereirechte bleiben aufrechterhalten soweit sie nicht durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) erloschen sind.
(2) Für Eigentumsfischereirechte ist die Eintragung in das Verzeichnis der Fischereirechte innerhalb zweier Jahre seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu beantragen. Die Aufforderung zur Antragstellung ist durch die Fischereibehörde unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Grundbuch eingetragene selbstständige Fischereirechte bleiben bestehen; sie sind bis zum 31. Dezember 1995 zur Eintragung in das Verzeichnis der Fischereirechte anzumelden. Bisher nicht im Grundbuch eingetragene selbstständige Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Frist in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Die Frist bleibt gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bei der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde gestellt oder angezeigt wird, dass eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben wurde. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die bestehenden Pacht- und Nutzungsverhältnisse an Fischereirechten zwischen Produktionsgenossenschaften und dem Rat des Kreises oder dem Rat des Bezirkes sowie zwischen diesen und dem Inhaber des Fischereirechts erlöschen am 30. Juni 1.993. Die auf Grund der Verordnung zur Förderung des Angelsportes vom 14. Oktober 1954 (GBl. Nr. 90 S. 848) und der Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. Nr. 23 S. 290) abgeschlossenen Pacht- und Nutzungsverträge erlöschen am 31. Dezember 1.994. Die nach dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Pachtverträge gelten fort, sowie sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Bis zum Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist ist der Inhaber des Eigentumsfischereirechts zum Abschluss von Jahrespachtverträgen berechtigt.
§ 9 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte nach § 5 sind in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von der Fischereibehörde eingerichtet und geführt.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium) regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Fischereirechte sowie das Verfahren bei Eintragungen.
(4) Gegen die Entscheidung der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde über Eintragungen in das Verzeichnis ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, § § 72 bis 79 Abs. 1, § 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Übertragung von Eigentumsfischereirechten
(1) Ein Eigentumsfischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Veräußerung ist vom Veräußerer innerhalb einer Frist von zwei Monaten der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde anzuzeigen.
§ 11 Übertragung von selbstständigen Fischereirechten
Ein beschränktes oder unbeschränktes selbstständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines selbstständigen Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentumsfischereirechte erstreckt, kann es geteilt veräußert werden. § 10 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 12 Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte oder unbeschränkte selbstständige Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.
§ 13 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Steht ein beschränktes oder unbeschränktes selbstständiges Fischereirecht dem Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das selbstständige Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das selbstständige Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am Eigentumsfischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere Eigentumsfischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinander grenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das selbstständige Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.
3. Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
§ 14 Grundsatz
(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan ( § 27 Abs. 1) sind von den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor. Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber der Fischereirechte, die Pächter ( § 19 Abs. 2) und die auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten ( § 22).
§ 15 Hegepflicht
(1) Der Inhaber des Fischereirechts ist zur Hege nach § 4 in Verbindung mit Absatz 2 verpflichtet. Im Falle der Verpachtung des Fischereirechts geht die Hegeverpflichtung nach Satz 1 auf den Pächter über. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Inhaber des Fischereirechts zur Hege verpflichtet.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und der Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Die Hegepflicht umfasst auch den Fischbesatz und den Fischfang, soweit das Hegeziel dies erfordert.
(3) Der Besatz mit nicht einheimischen Fischarten und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischfreie Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde, die im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen ist. Nicht einheimisch sind alle Fischarten, die im Freistaat Sachsen in der Art von Gewässern, in das eingesetzt werden soll, natürlicherweise nicht vorkommen.
(4) Die Fischereibehörde kann auf Antrag des Hegepflichtigen zeitlich befristet Hegemaßnahmen aussetzen, wenn die Beschaffenheit des Gewässers dies erfordert. Ist ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk hiervon betroffen, muss die Fischereigenossenschaft zuvor gehört werden.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte soll festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Tierarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der unteren Naturschutzbehörde melden.
§ 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Inhaber des Fischereirechts, der Pächter und deren Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume gewerbliche Anlagen, eingefriedete Grundstücke außer Viehweiden, einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen.
(2) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte sind nicht berechtigt, auf überfluteten Grundstücken zu fischen. Sie dürfen keine Maßnahmen durchführen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern.
(3) Der Inhaber des Fischereirechts oder im Fall des § 19 der Pächter können sich Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, innerhalb von acht Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 17 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen, eingefriedeten Grundstücken außer Viehweiden einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
(5) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(6) Ist der Inhaber des Fischereirechts Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Pacht- oder eines Erlaubnisvertrags, auch wenn letzterer mit dem Pächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
§ 18 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte, Entnahmerecht
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht.
(2) Juristische Personen, mit Ausnahme von Unternehmen und Vereinigungen der Fischer oder Angler, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.
(3) Inhaber und Pächter von Fischereirechten haben die unentgeltliche Entnahme von Tieren und Pflanzen zu dulden, soweit diese zur Erfüllung von Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist und das Ziel der Hege sowie die Nutzung der Fischereirechte allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 19 Pachtvertrag
(1) Das Fischereirecht darf durch den Pachtvertrag nur in vollem Umfang verpachtet werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Der Abschluss, die Änderung, die einvernehmliche Aufhebung und die Kündigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt bei Gewässern im Sinne des § 2 12 Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag kann mit natürlichen Personen, die einen Fischereischein besitzen müssen, oder mit juristischen Personen abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 4 zulassen, sofern die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.
§ 20 Anzeige von Pachtverträgen
(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 19 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Die Anzeige erfolgt durch Vorlage der Vertragsurkunde. Vor Ablauf von zwei Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 19 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag oder die Vertragsänderung innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine der Vertragsparteien innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag oder die Vertragsänderung aufheben oder feststellen, dass nichts zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), entsprechend.
(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.
§ 21 Erlöschen des Pachtvertrags
(1) Der Pachtvertrag erlischt,
(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 22 Erlaubnisvertrag
(1) Erlaubnisverträge sind Verträge, durch die dem Berechtigten gestattet wird, die Fischerei mit der Handangel auszuüben oder Fischnährtiere zu entnehmen.
(2) Die Fischerei mit der Handangel darf nur ausüben, wer im Besitz eines Erlaubnisscheins (Angelschein) ist. Die Inhaber des Fischereirechts oder Pächter können Tages-, Wochen- oder Jahresangelscheine an Personen ausgeben, die einen Fischereischein besitzen. Der Berechtigte hat den Angelschein und den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen; diese sind auf Verlangen auch dem Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(3) Fischnährtiere darf nur entnehmen, wer im Besitz eines Erlaubnisscheins (Berechtigungsschein) ist. Der Inhaber des Fischereirechts oder Pächter haben in dem Berechtigungsschein aufzuführen, wann und mit welchen Mitteln die Entnahme der Fischnährtiere erfolgen kann. Der Berechtigte hat den Berechtigungsschein bei sich zu führen; Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche weiteren Angaben die Erlaubnisscheine enthalten müssen und in welcher Form sie zu führen sind. Es kann dabei ferner bestimmen, ob über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind, die der Fischereibehörde und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag oder erlöschen entsprechend den Bedingungen gemäß § 21 Abs. 1. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.
4. Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§ 23 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung und zur Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(2) In die Bildung der Fischereibezirke können Teiche, Fischhälter, Fließgewässer, Talsperren und Rückhaltebecken einbezogen werden. Fischereibezirke sind im Interesse einer sinnvollen Bewirtschaftung so abzugrenzen, dass sie fischereibiologische Einheiten möglichst voll erfassen. Selbstständige Fischereirechte an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometer zusammenhängende Uferlänge dürfen nur in gemeinschaftlichen Fischereibezirken ausgeübt werden.
(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.
(4) Die Bildung, die Änderung und die Aufhebung eines Fischereibezirks sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 24 Fischereigenossenschaft
(1) Die Inhaber der Fischereirechte eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Sie entsteht mit der Bildung des Fischereibezirks. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Inhaberin des Fischereirechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(3) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Große der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fuenftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.
(4) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Inhabers des Fischereirechts in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie einen gemeinschaftlichen Vertreter für die Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält über:
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erlass anzuzeigen. Sie sind nach der Anzeige ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Das Staatsministerium erlässt eine Mustersatzung
§ 26 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Freistaates. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die § § 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
§ 27 Bewirtschaftungsplan
(1) Die Fischereigenossenschaft hat für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk einen Bewirtschaftungsplan aufzustellen, in dem Bestimmungen zu treffen sind über:
Der Bewirtschaftungsplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren. In dem Bewirtschaftungsplan ist darzustellen, wie die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden.
(2) Die Inhaber oder Pächter der Eigenfischereibezirke haben Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 auf Anforderung der Fischereibehörde zu erstellen.
(3) Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufgestellt und mit den Bewirtschaftungsplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Bewirtschaftungsplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(4) Stellt die Fischereigenossenschaft nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen die von ihr zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Bewirtschaftungsplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im Übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 28 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung ist der Fischereibehörde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Abschluss anzuzeigen. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zu Stande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
5. Abschnitt
Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereiabgabe
§ 29 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss seinen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht, den Beamten der Fischereibehörden, dem Inhaber des Fischereirechts und den Pächtern vorzeigen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass fischereiwirtschaftliche Unternehmen einen Unternehmensfischereischein führen.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Inhaber des Fischereirechts, den Pächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Bundesländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.
§ 30 Fischereiprüfung
(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und keine Versagungsgründe im Sinne von § 34 entgegenstehen. Der Nachweis ist durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren.
(2) Bei folgendem Personenkreis wird die erforderliche Sachkunde unterstellt:
(3) Die Fischereibehörde kann Personen, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeins sind, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.
(4) Personen die keine Fischereiprüfung abgelegt haben und nicht nach Absatz 2 befreit sind, kann die Fischereibehörde für das Jahr 1993 einen vorläufigen, ausschließlich im Freistaat Sachsen gültigen Fischereischein erteilen. Die Erteilung eines vorläufigen Fischereischeins für das Jahr 1994 ist von dem Nachweis abhängig, dass sich der Antragsteller zur Fischereiprüfung angemeldet hat.
§ 31 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein ohne Fischereiprüfung nur als Jugendfischereischein erteilt werden. Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein erhalten, wenn er die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 1 erfüllt.
(2) Jugendfischereischeininhaber dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
§ 32 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Der Fischereischein wird
nach einem vom Staatsministerium bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(2) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr erteilt.
§ 33 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine ist die Fischereibehörde.
§ 34 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 35 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 34 Abs. 1 muss die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörde, den Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen.
§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an den Freistaat abzuführen und vom Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens, der fischereilichen Forschungstätigkeit und der Hegemaßnahmen der Anglerverbände zu verwenden ist.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.
6. Abschnitt
Schutz der Fischbestände
§ 37 Fischfangverbote
(1) Beim Fischfang ist es verboten,
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot betäubender Mittel oder der Verwendung künstlichen Lichts zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom oder unter Einsatz von Reusen ausgeübt werden darf.
§ 38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands hat der nach Absatz 1 Verpflichtete dem betroffenen Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter angemessenen Ersatz zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 39 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.
§ 40 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 2 Abs. 1 dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und andere Fischarten, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Die Fischereibehörde kann zum Zwecke des Aalfangs Ausnahmen von Absatz 2 Sätze 1 und 2 zulassen.
(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 41 Fischwege
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei Errichtung anderer Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden.
(3) Ist die Errichtung erforderlicher Fischwege nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einem angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Beitrag, zu Hegemaßnahmen, insbesondere zum Fischbesatz, oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe des Beitrags wird durch die Fischereibehörde festgelegt.
(4) In Fischwegen ist Fischfang verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Hierüber ist der Fischereiausübungsberechtigte zu informieren.
(5) Der Fischfang kann auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs zeitweise verboten werden. Die Fischereibehörde bestimmt den Zeitraum des Fangverbots sowie Lage und Ausdehnung der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Weise. Für die Kennzeichnung gilt § 42 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, ist Entschädigung von dem zur Unterhaltung der Anlage Verpflichteten zu leisten.
§ 42 Schonbezirke
(1) Das Regierungspräsidium kann auf Vorschlag der Fischereibehörde durch Rechtsverordnung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären, die
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme oder Einbringung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Befahren mit schwimmfähigen Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen oder mit Geländefahrzeugen, das Tauchen mit Atemgeräten und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 43 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen.
§ 44 Anzeigen von Fischsterben
Der Inhaber eines Erlaubnisscheins nach § 22 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, Fischsterben in dem genutzten Gewässer der Ortspolizeibehörde und dem Inhaber des Fischereirechts bzw. Pächter sofort anzuzeigen.
§ 45 Schutz der Fischerei
(1) Das Staatsministerium kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über:
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 8, 11 und 17 ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung anzuhören.
§ 46 Entschädigung
(1) Werden den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(4) Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die in § 42 Abs. 1 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach 46 Abs. 3 gewährt. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
7. Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiaufsicht
§ 47 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
(2) Fischereibehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
§ 48 Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird beim Staatsministerium ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Verbände der Fischer und Angler, der Wissenschaft und der anerkannten Naturschutzverbände angehören.
(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.
§ 49 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.
(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.
(3) An, auf oder in Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,
die gefangenen Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte sicherzustellen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und Gewässer zu befahren, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291). Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(5) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
8. Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 50 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 42 Abs. 1 und § 45 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
(4) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
9. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 51 Außer-Kraft-Treten von Gesetzen und Rechtsvorschriften
(1) Das Sächsische Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 (GVBl. S. 1247) wird aufgehoben.
(2) Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
§ 52 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 29 tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. .
ENDE | |
(Stand: 17.02.2021)
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