Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel / Futtermittel |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene
(ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, ber. 2008 L 50 S. 71;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EU) 225/2012 - ABl. Nr. L 77 vom 13.03.2012 S. 1;
VO (EU) 2015/1905 - ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 5 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/4 - ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergasngsmaßnahmen
A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten)
s. Aufhebungen gem. Art. 33: RL'en 95/69/EG und 98/51/EG
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Tierproduktion spielt für die Landwirtschaft in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Zufrieden stellende Ergebnisse dieser Tätigkeit hängen weitgehend von der Verwendung sicherer und hochwertiger Futtermittel ab.
(2) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Futtermitteln in der Gemeinschaft.
(3) Mit der Richtlinie 95/69/EG des Rates 4 wurden die Bedingungen und Einzelheiten für bestimmte Kategorien von Betrieben und zwischengeschalteten Personen des Futtermittelsektors festgelegt, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen und Einzelheiten eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit bilden. Mit dieser Richtlinie wurden auch Bedingungen für die Zulassung von Betrieben festgelegt, die bestimmte, in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 5 aufgeführte Stoffe herstellen.
(4) Die Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EGdes Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors 6 legte bestimmte Maßnahmen fest, zu denen Vereinbarungen für Einfuhren aus Drittländern gehörten.
(5) Wie die Erfahrung außerdem gezeigt hat, muss sichergestellt werden, dass alle Futtermittelunternehmen, auch im Bereich der Aquakultur, mit harmonisierten Sicherheitsvorschriften arbeiten, und es ist eine allgemeine Überprüfung erforderlich, um dem Erfordernis nachzukommen, ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu sichern.
(6) Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Grundsätze ein hohes Verbraucherschutzniveau hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten:
(Stand: 31.01.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion