VO (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (2)

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Kapitel IV
Einfuhren und Ausfuhren

Artikel 23 Einfuhren

(1) Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Das versendende Drittland ist in einer gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
  2. der versendende Betrieb ist in einer vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten und ständig aktualisierten Liste der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,
  3. das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b) genannten Liste aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt, und
  4. das Futtermittel entspricht
    1. den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel oder
    2. den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungen oder
    3. sofern ein spezielles Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.

(2) Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 24 Vorläufige Maßnahmen

Bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Listen werden Einfuhren abweichend von Artikel 33 weiterhin gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen.

Artikel 25 Ausfuhren

Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf den Markt gebracht zu werden, müssen den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 26 Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 27 Änderung der Anhänge I, II und III 19

Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

  1. der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,
  2. den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen,
  3. technologischen Entwicklungen,
  4. wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,
  5. der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit und
  6. der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen.

Artikel 28 Abweichung von den Anhängen I, II und III 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gewährt werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.

Artikel 29 Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, so findet Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechende Anwendung.

Artikel 30 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 8. Februar 2007 mit und teilen ihr diese betreffende spätere Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 30a Ausübung der Befugnisübertragung 19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 27 und Artikel 28 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 27 und Artikel 28

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