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Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
RL (EU) 2022/1999 - ABl. L 274 vom 24.10.2022 S. 1;
RL (EU) 2022/2561 - ABl. L 330 vom 23.12.2022 S. 46)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 172, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 207 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 3 und Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Vertrag von Lissabon wurde der Rechtsrahmen für die Befugnisse, die der Kommission vom Gesetzgeber übertragen werden, geändert, indem eine Unterscheidung zwischen den Befugnissen eingeführt wurde, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden (delegierte Rechtsakte), und den Befugnissen, die der Kommission für den Erlass von Rechtsakten zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union (Durchführungsrechtsakte) übertragen werden.
(2) In Rechtsakten, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen wurden, werden der Kommission Befugnisse übertragen, um Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates 4 zu erlassen.
(3) Frühere Vorschläge zur Anpassung von Rechtsvorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an den durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen wurden aufgrund des Stillstands bei den interinstitutionellen Verhandlungen zurückgezogen 5.
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbarten sodann in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 einen neuen Rahmen für delegierte Rechtsakte und erkannten an, dass alle bestehenden Rechtsvorschriften an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen angepasst werden müssen. Sie kamen insbesondere überein, dass der umgehenden Anpassung aller Basisrechtsakte, in denen noch auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, hohe Priorität eingeräumt werden muss. Die Kommission verpflichtete sich, einen Vorschlag für diese Anpassung bis Ende 2016 vorzulegen.
(5) Die meisten Befugnisübertragungen in den Basisrechtsakten, in denen die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllen die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und sollten an diese Bestimmung angepasst werden.
(6) Andere Befugnisübertragungen in Basisrechtsakten, in denen die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllen die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV und sollten an diese Bestimmung angepasst werden.
(7) Werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, so sollten diese im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wahrgenommen werden.
(8) In einer begrenzten Zahl von Basisrechtsakten, in denen derzeit die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, sind die jeweiligen Befugnisübertragungen nicht mehr nötig und sollten deshalb gestrichen werden.
(Stand: 04.01.2023)
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