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EU/EWR HwV - EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 67 vom 22.12.2007 S. 3075; 18.03.2016 S. 509aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7110-1-3
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung bleibt unberührt.
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für die in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.
(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben:
(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig sind:
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die berufliche Qualifikation erworben hat, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist, sofern die berufliche Qualifikation der im Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation gleichwertig ist, mindestens aber der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche Qualifikation muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises nachgewiesen werden.
(2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe entsprechen folgende Qualifikationen:
(3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, eine berufliche Qualifikation erworben hat, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht, und dort zumindest eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt. Die berufliche Qualifikation muss durch einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nachgewiesen werden, der bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller fachlich auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über folgende berufliche Qualifikation verfügt:
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
(1) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen wurden, sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstellung gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstufe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem Staat, in dem sie durchgeführt wurde, aus Gründen des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines Berufs berechtigt, wenn die Qualifikation nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen dieses Staates entspricht.
(2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, wenn
inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder
3. das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet
§ 6 Anerkennungsverfahren und Fristen
(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller insbesondere folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangen:
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforderten Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates wenden, um erforderliche Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu erlangen.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 7 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Tätigkeiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2) Sollen erstmalig in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung im Inland Dienstleistungen erbracht werden, kann die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde.
§ 8 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
(1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor demerstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des § 7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachgeprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
§ 9 Nachprüfung der Berufsqualifikation
(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
(2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut nachgeprüft.
(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7 Abs. 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gehören.
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), außer Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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