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Regelwerk, EU 1980, Allgemeines EU, Bund

Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen

(ABl. L 126 vom 21.05.1980 S. 14;
RL 98/67/EG - ABl. Nr. L 261 vom 24.09.1998 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Richtlinie 79/373/EWG müssen Mischfuttermittel in der Regel in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Allerdings können auf Gemeinschaftsebene Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden.

Die zur Zeit in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften entbinden in bestimmten Fällen den Handel von der Verpflichtung, Mischfuttermittel in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen zu vermarkten. Zur Erleichtung der Durchführung der Richtlinie 79/373/EWG empfiehlt es sich daher, auf Gemeinschaftsebene diejenigen Ausnahmen festzulegen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen allgemein gerechtfertigt erscheinen.

Um zu gewährleisten, dass die Identität und Qualität der Mischfutter im Zusammenhang mit den bestehenden Kennzeichnungsvorschriften gewährt bleibt, ist es zweckmäßig, diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen die Mischfutter abweichend von den geltenden Vorschriften auch lose oder in unverschlossenen Behältnissen beziehungsweise lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel in den folgenden Fällen auch lose oder auch in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen:

  1. Lieferungen von Mischfuttermittelherstellern untereinander;
  2. Lieferungen von Mischfuttermittelherstellern an Mischfuttermittelverpacker;
  3. Mischfuttermittel aus Gemischen von ganzen Samen oder Früchten;
  4. Futterblöcke und Lecksteine;
  5. kleine Mengen von Mischfuttermitteln, deren Gewicht 50 kg nicht überschreitet, und die an den Endverbraucher abgegeben werden, sofern sie unmittelbar aus Verpackungen oder Behältnissen stammen, die vor dem Öffnen den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/373/EWG entsprochen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel in den folgenden Fällen auch lose oder in unverschlossenen Behältnissen, jedoch auf keinen Fall in unverschlossenen Verpackungen, in den Verkehr gebracht werden dürfen:

  1. Lieferungen eines Mischfuttermittelherstellers unmittelbar an den Endverbraucher;
  2. Melassefuttermittel, die aus höchstens drei Futtermittel-Ausgangserzeugnisse t bestehen;
  3. zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1981 nachzukommen, und sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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