Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 1979, Lebensmittel - Futtermittel |
Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln
(ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30;
Beitrittsakte Griechenlands - ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979 S. 17;
RL 80/509/EWG - ABl. Nr. L 126 vom 21.05.1980 S. 9;
RL 80/695/EWG - ABl. Nr. L 188 vom 22.07.1980 S. 23;
RL 82/957/EWG - ABl. Nr. L 386 vom 31.12.1982 S. 42;
VO (EWG) Nr. 3768/85 - ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985 S. 8;
RL 86/354/EWG - ABl. Nr. L 212 vom 02.08.1986 S. 27;
RL 87/235/EWG - ABl. Nr. L 102 vom 14.04.1987 S. 34;
RL 90/44/EWG - ABl. Nr. L 27 vom 31.01.1990 S. 35;
RL 90/654/EWG - ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48;
RL 93/74/EWG - ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23;
Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens - ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 21;
angepasst durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1
RL 95/69/EG - ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15;
RL 96/24/EG - ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 33;
RL 97/47/EG - ABl. Nr. L 211 vom 05.08.1997 S. 45;
RL 98/87/EG - ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S. 43;
RL 1999/61/EG - ABl. Nr. L 162 vom 26.06.1999 S. 67;
RL 2000/16/EG - ABl. Nr. L 105 vom 03.05.2000 S. 36;
RL 2002/2/EG - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 23;
VO (EG) Nr. 807/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 36;
623/2007/EG - ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 2;
VO (EG) 767/2009 - ABl. Nr. L 229 vom::01.09.2009 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.09.2010 gemäß Art. 30 der VO (EG) 767/2009 - Übergangsmaßnahmen - Entsprechungstabelle
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend von der Verwendung guter und geeigneter Futtermittel ab.
Eine Regelung für den Futtermittelsektor stellt einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft dar; in dieser Hinsicht spielen die Mischfuttermittel eine besondere Rolle.
Bei der Regelung des Inverkehrbringens von Mischfuttermitteln muss besonders darauf geachtet werden, dass sich diese Futtermittel auf die tierische Erzeugung günstig auswirken. Deshalb müssen sie stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen und nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.
Dem Tierhalter muss eine genaue und aufschlussreiche Information über die ihm zur Verfügung gestellten Mischfuttermittel gegeben werden. Dabei sollte zumindest der Gehalt an denjenigen analytischen Stoffen deklariert werden, die die Qualität des Futtermittels maßgeblich bestimmen.
Bis weitere Vorschriften ergehen, erscheint es in Anbetracht der in einigen Mitgliedstaaten geübten Praxis notwendig, vorübergehend auf nationaler Ebene die Möglichkeit dafür vorzusehen, dass über die Zusammensetzung der Futtermittel vollständigere Angaben hinsichtlich der analytischen Stoffe und der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gefordert werden. Solche Angaben können jedoch nur verlangt werden, wenn sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Ferner sollte allen Herstellern von Futtermitteln die Möglichkeit geboten werden, einige für den Tierhalter nützliche Angaben auf dem Etikett anzubringen. Im übrigen sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt sein, den Herstellern zusätzliche Angaben zu gestatten.
Bis gemeinschaftliche Bestimmungen verabschiedet worden sind, behalten die Mitgliedstaaten, soweit ihre Vorschriften dies bei Annahme dieser Richtlinie vorsehen, die Möglichkeit vorzuschreiben, dass die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Mischfuttermittel aus bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen t hergestellt werden oder von bestimmten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen t frei sein müssen.
Solange es noch keine gemeinschaftlichen Methoden für die Berechnung des Energiewertes gibt, dürfen die Mitgliedstaaten die Angabe dieses Wertes nur verlangen oder zulassen, wenn sie bei Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet bereits vorgeschrieben oder zugelassen war.
Um den Tierhaltern eine ausreichende Gewähr zu geben, sollten Mischfuttermittel grundsätzlich in geschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Es erscheint jedoch erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, dass in bestimmten, auf Gemeinschaftsebene noch festzulegenden Fällen von dieser Regel abgewichen wird.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Mischfuttermittel, die dieser Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und Verpackung keinen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.
Damit gewährleistet ist, dass beim Inverkehrbringen die Vorschriften für Mischfuttermittel eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.
Zur leichteren Durchführung der geplanten Maßnahmen und damit insbesondere die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden können, ist ein Verfahren einzuführen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch die Entscheidung 70/372/EWG 4 eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses herbeiführt.
Da diese Richtlinie eine Anzahl von nationalen Ausnahmevorschriften zulässt, erscheint es geboten, eine befristete Revisionsklausel für einige dieser Fälle vorzusehen -
hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Mischfuttermittel, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über
Im Sinne dieser Richtlinie sind
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben ferner vor, dass die Mischfuttermittel keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden und nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie schreiben ferner vor, dass die Verpackungen oder Behältnisse so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
(2) Die Abweichungen von dem Grundsatz des Absatzes 1, die auf Gemeinschaftsebene zu gestatten sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt, sofern die Identifizierung und die Qualität der Mischfuttermittel gewährleistet bleiben.
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem dazu vorbehaltenen Rahmen auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden:
(2) Werden die Mischfuttermittel in Tankwagen oder ähnlichen Fahrzeugen oder entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in den Verkehr gebracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Mischfuttermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch einen entsprechenden am Verkaufsort angebrachten Hinweis zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben in dem hierzu in Absatz 1 vorgesehenen Rahmen nur folgende zusätzliche Angaben angebracht werden dürfen:
(4) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in Verkehr gebrachten Futtermittel
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben folgendes vor:
(6) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere
(1) Alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse des Mischfuttermittels werden mit ihrem spezifischen Namen genannt.
(2) Für die Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten folgende Vorschriften:
(3) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe des spezifischen Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses jedoch durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis angehört, wobei die Kategorien, die gemäß Artikel 10 Buchstabe a) zur Zusammenfassung mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geschaffen wurden, zugrunde zu legen sind.
Die Verwendung einer dieser beiden Angabeformen schließt die andere aus, es sei denn, eines der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gehört zu keiner der festgelegten Kategorien; in diesem Fall wird das mit seinem spezifischen Namen bezeichnete Futtermittel-Ausgangserzeugnis in der absteigenden Reihenfolge seines Gewichtshundertteils im Verhältnis zu den Kategorien aufgezählt.
(4) Die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann ferner das Vorhandensein oder den geringen Gehalt eines oder mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch eine spezifische Angabe hervorheben, die für die Merkmale dieses Futtermittels wesentlich sind. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt in Gewichtshundertteilen der verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse deutlich angegeben werden, und zwar entweder neben der Angabe, in der die angegebenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hervorgehoben werden, oder in der Aufzählung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse durch Nennung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Gewichtshundertteile neben der entsprechenden Kategorie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.
(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:
Erfordern andere Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Mischfuttermittel die Angabe einer Haltbarkeitsdauer oder eines Endtermins der Garantie, so ist die Angabe nach Unterabsatz 1 zu machen und dabei nur das früheste Datum zu nennen.
(2) Das Herstellungsdatum wird wie folgt angegeben:
"... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt."
Bei Inanspruchnahme von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d) folgt auf vorgenannte Angabe die Angabe der Stelle, an der das Haltbarkeitsdatum aufgeführt ist.
Der Verantwortliche für die Angaben über das Mischfuttermittel kann andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben machen.
Diese Angaben
- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als von bzw. an denen, deren Angabe in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie oder in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke 6 vorgesehen ist;
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln die im Anhang Teil A aufgeführten allgemeinen Bestimmungen gelten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen sind.
Nach dem Verfahren des Artikels 13 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in dem Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gemäß Teil B des Anhangs zur Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/ EWG 7 aufgeführt sind, als solche nur unter den darin vorgesehenen Bezeichnungen angegeben werden dürfen, wobei sie den in dem Verzeichnis gegebenen Beschreibungen und etwaigen Mindestanforderungen für die Zusammensetzung entsprechen müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Vorschriften unter "Allgemeines" in Teil a des Anhangs Ziffern I, II, III und IV der Richtlinie 96/25/EG des Rates eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 11 Buchstabe b) der Richtlinie 96/25/EG aufgeführt sind, nicht als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Mischfuttermitteln entsprechend den in jener Richtlinie festgelegten Bestimmungen verwendet werden dürfen.
Für den innergemeinschaftlichen Verkehr sind die Angaben auf dem Begleitdokument, der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran angebrachten Etikett in mindestens einer Sprache oder in mehreren Sprachen abzufassen, die das Bestimmungsland unter den Landes- oder Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung bzw. beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.
Sie schreiben vor, dass Mischfutterhersteller gehalten sind, den mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen beauftragten Behörden alle Dokumente, die die Zusammensetzung der zum Inverkehrbringen bestimmten Futtermittel betreffen und anhand deren die Zuverlässigkeit der Angaben auf den Etiketten kontrolliert werden kann, auf Anforderung dieser Behörden zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 8 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 9.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,
Die Kommission übermittelt dem Rat aufgrund der gesammelten Erfahrung spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Änderungsvorschläge dazu, um den freien Warenverkehr mit Mischfuttermitteln zu verwirklichen und bestimmte Unterschiede insbesondere bei der Verwendung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse t und der Etikettierung zu beseitigen. Der Rat beschließt über die Vorschläge spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.
Spätestens am 6. November 2006 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Durchführung der Regelung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 5 Buchstabe d sowie in Artikel 5c und Artikel 12 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Mengen (in Gewichtshundertteilen) der Ausgangserzeugnisse auf den Etiketten von Mischfuttermitteln, einschließlich der zulässigen Toleranzspanne, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Verbesserung dieser Bestimmungen vor.
Die Mitgliedstaaten setzen am 1. Januar 1981 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Mischfuttermitteln bis zum 21. Januar 1992 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
1. Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Wassergehalt des Futtermittels muss in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt:
Bei Mischfuttermitteln, deren Feuchtigkeitsgehalt den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden.
3. Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3 % und in den anderen Fällen 2,2 % nicht übersteigen.
Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei
sofern dieser Gehalt als Prozentsatz des Futtermittels selbst angegeben wird.
Bei Mischfuttermitteln, deren Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden.
4. Der Eisengehalt in Milchaustauschfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muss mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
5. Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Mindesttoleranzen für Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Heimtiere:
5.1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt:
5.1.1. Rohprotein:
5.1.2. Gesamtzucker:
5.1.3. Stärke und Gesamtzucker plus Stärke:
5.1.4. Rohfett:
5.1.5. Natrium, Kalium und Magnesium:
5.1.6. Gesamtphosphor und Kalzium:
5.1.7. Methionin, Lysin und Threonin:
5.1.8. Cystin und Tryptophan:
5.2. Liegt, der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen:
5.2.1. Feuchtigkeit:
5.2.2. Rohasche:
5.2.3. Rohfaser:
5.2.4. salzsäureunlösliche Asche:
5.3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen
6. Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 2 folgende Mindesttoleranzen:
6.1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt:
6.1.1. Rohprotein:
6.1.2. Rohfett:
6.2. Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen:
6.2.1. Feuchtigkeit:
6.2.2. Rohasche:
6.2.3. Rohfaser:
6.3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen:
6.3.1. Rohprotein:
das Doppelte der Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.1 zulässig ist;
6.3.2. Rohfett:
die gleiche Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.2 zulässig ist;
6.3.3. Rohasche, Rohfaser:
das Dreifache der Toleranz, die für diesen Stoff nach den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 zulässig ist.
7. Betreffend die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden
7.1. Mischfuttermittel, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, und die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: "Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen".
Diese Bestimmung gilt nicht für Mischfuttermittel, die außer den nachstehend aufgelisteten Erzeugnissen keine anderen proteinhaltigen Erzeugnisse, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden, enthalten:
7.2. Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nach Nummer 7.1 Satz 1 zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates10 zulässt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 7.1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder -kategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.
Teil B
Angabe der analytischen Bestandteile
Futtermittel | Analytische Bestandteile und Gehalt | Tierart oder Tiergattung | |
Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) | Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) | ||
(1) | (2) | (3) | (4) |
Alleinfuttermittel | - Rohprotein | für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen | für andere Heimtiere als Hunde und Katzen |
- Rohfett | |||
- Rohfaser | |||
- Rohasche | |||
- Lysin | für Schweine | für andere Tiere als Schweine | |
- Methionin | für Geflügel | für andere Tiere als Geflügel | |
- Cystin | ...................... | für alle Tiere | |
- Threonin | ...................... | ||
- Tryptophan | ...................... | ||
- Energiewert | ...................... | für Geflügel (nach EG-Methode berechnet) | |
...................... | für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet) |
||
- Stärke | ...................... | für alle Tiere | |
- Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) | ...................... | ||
- Gesamtzucker plus Stärke | ...................... | ||
- Kalzium | ...................... | ||
- Natrium | ...................... | ||
- Magnesium | ...................... | ||
- Kalium | ...................... | ||
- Phosphor | für Fische, ausgenommen Zierfische | für andere Tiere als Fische, ausgenommen Zierfische | |
Ergänzungsfuttermittel - Mineralfuttermittel |
- Rohprotein | ...................... | für alle Tiere |
- Rohfaser | ...................... | ||
- Rohasche | ...................... | ||
- Rohfett | ...................... | ||
- Lysin | ...................... | ||
- Methionin | ...................... | ||
- Cystin | ...................... | ||
- Threonin | ...................... | ||
- Tryptophan | ...................... | ||
- Kalzium | für alle Tiere | ||
- Phosphor | |||
- Natrium | |||
- Magnesium | für Wiederkäuer | für andere Tiere als Wiederkäuer | |
- Kalium | ...................... | für alle Tiere | |
Ergänzungsfuttermittel - Melassefuttermittel |
- Rohprotein | für alle Tiere | |
- Rohfaser | |||
- Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) | |||
- Rohasche | |||
- Rohfett | ...................... | für alle Tiere | |
- Kalzium | ...................... | ||
- Phosphor | ...................... | ||
- Natrium | ...................... | ||
- Kalium | ...................... | ||
- Magnesium e 0,5 % | für Wiederkäuer | für andere Tiere als Wiederkäuer | |
< 0,5 % | ...................... | für alle Tiere | |
Andere Ergänzungsfut-
termittel |
- Rohprotein | alle für Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen | für andere Heimtiere als Hunde und Katzen |
- Rohfett | |||
- Rohfaser | |||
- Rohasche | |||
- Kalzium >_ 5 % | für andere Tiere als Heimtiere | Heimtiere | |
< 5 % | ...................... | für alle Tiere | |
- Phosphor >_ 2 % | für andere Tiere als Heimtiere | Heimtiere | |
< 2 % | ...................... | für alle Tiere | |
- Magnesium >_ 0,5 % | für Wiederkäuer | für andere Tiere als Wiederkäuer | |
< 0,5 % | ...................... | für alle Tiere | |
- Natrium | ...................... | ||
- Kalium | ...................... | ||
- Energiewert | ...................... | für Geflügel (nach EWG-Methode berechnet) | |
...................... | für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet) |
||
- Lysin | Schweine | für andere Tiere als Schweinr | |
- Methionin | Geflügel | für andere Tiere als Geflügel | |
- Cystin | ...................... | für alle Tiere | |
- Threonin | ...................... | ||
- Tryptophan | ...................... | ||
- Stärke | ...................... | ||
- Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) | ...................... | ||
- Gesamtzucker plus Stärke | ...................... |
____________________
1) ABl. Nr. C 34 vom 14.04.1971 S. 8.
2) ABl. Nr. C 10 vom 05.02.1972 S. 35.
3) ABl. Nr. C 4 vom 20.01.1972 S. 3.
4) ABl. Nr. L 170 vom 03.08.1970 S. 1.
5) ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/29/EG des Rates (ABl. Nr. L 115 vom 04.05.1999 S. 32).
6) ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23.
7) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 35.
8) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
9) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion