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SächsWaldG - Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 10. April 1992
(SächsGVBl. 1992 S. 137; 1999 S. 330; 2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 10.12.2002 S. 312, 315; 05.05.2004 S. 148, 171; 30.04.2005 S. 121 05; 01.06.2006 S. 146 06; 10.04.2007 S. 102 07; 23.04.2007 S. 110 07a; 29.01.2008 S. 138 08; 13.08.2009 S. 438 09; 08.06.2012 S. 308 12; 06.06.2013 S. 451 13; 02.04.2014 S. 270 14; 29.04.2015 S. 349 15; 11.05.2019 S. 358 19; 19.08.2022 S. 486 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 650-1
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweck dieses Gesetzes ist es,
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion ( § 1 Nr. 1) auszuüben.
(2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen.
(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.
(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.
(3) Kirchenwald ist auf Antrag der obersten Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die obere Forstbehörde.
§ 5 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.
Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen
§ 6 Forstliche Rahmenplanung 05 07
(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden.
(2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
(Stand: 08.09.2022)
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