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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht

Vom 23. April 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 09.05.2007 S. 110)


Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege " § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege".

b) Nach der Angabe zu § 1 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

§ 1b Biotopverbund

§ 1c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft".

c) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Vertragsnaturschutz".

d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft " § 3 Begriffe".

e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft
"Dritter Abschnitt:
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft".

f) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen " § 9 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen".

g) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 9a Ökokonto

§ 9b Kompensationsflächenkataster".

h) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Allgemeine Vorschriften " § 23 Aufgaben".

i) Die Angabe zu § 27c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27c Verordnungsermächtigung " § 27c (aufgehoben)".

j) Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Siebenter Abschnitt
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz
"Siebenter Abschnitt:
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich".

k) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 39 Vertragsnaturschutz " § 39 (aufgehoben)".

l) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 41 Aufgaben der Naturschutzbehörden " § 41 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden".

m) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Neunter Abschnitt
Naturschutzverbände
"Neunter Abschnitt
Naturschutzvereine".

n) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 56 Anerkennungsverfahren " § 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen".

o) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 57 Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände " § 57 Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine".

p) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Verbandsklage " § 58 Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen".

q) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände " § 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Naturschutzvereine".

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