Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht
Vom 23. April 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 09.05.2007 S. 110)
Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege | " § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege". |
b) Nach der Angabe zu § 1 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 1b Biotopverbund
§ 1c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft".
c) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2a Vertragsnaturschutz".
d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft | " § 3 Begriffe". |
e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft |
"Dritter Abschnitt: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft". |
f) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen | " § 9 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen". |
g) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 9a Ökokonto
§ 9b Kompensationsflächenkataster".
h) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Allgemeine Vorschriften | " § 23 Aufgaben". |
i) Die Angabe zu § 27c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27c Verordnungsermächtigung | " § 27c (aufgehoben)". |
j) Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Siebenter Abschnitt Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz |
"Siebenter Abschnitt: Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich". |
k) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 39 Vertragsnaturschutz | " § 39 (aufgehoben)". |
l) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Aufgaben der Naturschutzbehörden | " § 41 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden". |
m) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neunter Abschnitt Naturschutzverbände |
"Neunter Abschnitt Naturschutzvereine". |
n) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56 Anerkennungsverfahren | " § 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen". |
o) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände | " § 57 Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine". |
p) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Verbandsklage | " § 58 Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen". |
q) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände | " § 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Naturschutzvereine". |
(Stand: 17.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion