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Änderungstext
Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 09.05.2007 S. 102)
Siehe Fn.: *
Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweckbestimmung
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, im Freistaat Sachsen. |
" § 1 Zweckbestimmung
Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17, 18) geändert worden ist, und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Durchführung der Umweltprüfung bei bestimmten Plänen und Programmen (Strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und § 2 Abs. 4 UVPG im Freistaat Sachsen." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Menschen," die Wörter "einschließlich der menschlichen Gesundheit," eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Staatsregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne. Nicht ausgenommen sind die Programme, die für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 zur Umsetzung der allgemeinen EU-Strukturfondsverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) im Freistaat Sachsen aufgestellt werden.
(5) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung nach Absatz 2 oder einen Plan oder ein Programm nach Absatz 4 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch die Entscheidung, den Plan oder das Programm berührt wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "1" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme, die
(Stand: 26.04.2021)
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