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JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965; ...; 1997 S. 1607; 1998 S. 188; 2000 S. 1983; 25.11.2003 S. 2304; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3007 03; 18.02.2005 S. 239 05; 21.06.2005 S. 1666 05a; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.10.2008 S. 2149 08; 07.12.2011 S. 2592 11; 20.04.2013 S. 868 13; 21.01.2015 S. 10 15; 17.07.2015 S. 1368 15a; 03.03.2016 S. 396 16; 04.11.2016 S. 2460 16a; 11.11.2016 S. 2500 16b; 10.03.2017 S. 420 17; 12.12.2019 S. 2522 19; 09.10.2020 S. 2075 20 i.K.; 22.12.2020 S. 3334 20a; 16.06.2021 S. 1810 21; 16.07.2021 S. 2970 21a i.K.; 27.03.2024 Nr. 109 24; 19.07.2024 Nr. 246 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 8051-10
Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
erbracht werden,
(Gültig ab 01.01.2025)
§ 1a Formvorgaben 24b
Soweit in diesem Gesetz schriftliche Handlungen vorgesehen sind, können diese auch in Textform erfolgen. Dies gilt nicht für § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2.
§ 2 Kind, Jugendlicher
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 3 Arbeitgeber
Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.
§ 4 Arbeitszeit
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).
( 2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( § 11).
(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.
(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.
Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern
§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern ( § 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die § § 9 bis 46 entsprechende Anwendung.
( 3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
(Stand: 05.11.2024)
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