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Regelwerk, Arbeitsschutz

JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965; ...; 1997 S. 1607; 1998 S. 188; 2000 S. 1983; 25.11.2003 S. 2304; 23.12.2003 S. 2848; 24.12.2003 S. 2954; 27.12.2003 S. 3007 03; 18.02.2005 S. 239 05; 21.06.2005 S. 1666 05a; 31.10.2006 S. 2407 06; 31.10.2008 S. 2149 08; 07.12.2011 S. 2592 11; 20.04.2013 S. 868 13; 21.01.2015 S. 10 15; 17.07.2015 S. 1368 15a; 03.03.2016 S. 396 16; 04.11.2016 S. 2460 16a; 11.11.2016 S. 2500 16b; 10.03.2017 S. 420 17; 12.12.2019 S. 2522 19; 09.10.2020 S. 2075 20 i.K.; 22.12.2020 S. 3334 20a; 16.06.2021 S. 1810 21; 16.07.2021 S. 2970 21a i.K.; 27.03.2024 Nr. 109 24)
Gl.-Nr.: 8051-10



Siehe auch: aushangpflichtige Regelungen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

  1. in der Berufsausbildung,
  2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
  3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
  4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
    1. aus Gefälligkeit,
    2. auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
    3. in Einrichtungen der Jugendhilfe,
    4. in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

    erbracht werden,

  2. für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 3 Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11).

( 2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen ( § 11).

(3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu seinem Wiederaustritt.

(4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

(5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet.

Zweiter Abschnitt
Beschäftigung von Kindern

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern ( § 2 Abs. 1) ist verboten.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.

Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die § § 9 bis 46 entsprechende Anwendung.

( 3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

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