Regelwerk

Änderungstext

BeitrRLUmsG - Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
*

Vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 64 vom 13.12.2011 S. 2592)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EUBeitrG - EU-Beitreibungsgesetz -
Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 38b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 38b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer " § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge".

b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Lohnsteuerkarte " § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal".

c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge " § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer".

d) Die Angabe zu § 39c wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte " § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale".

e) Die Angabe zu § 39d wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer " § 39d (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 39e wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale " § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

g) (ab 01.01.2013)
Die Angabe zu § 52b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale " § 52b (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 3 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

"8a. Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;".

b) Nach Nummer 55b werden folgende Nummern 55c bis 55e eingefügt:

"55c. Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden. Dies gilt entsprechend

a) wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,

b) wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist;

55d. Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;

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