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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie *

Vom 31. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.11.2008 S. 2149)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt geändert:

a) Im Neunten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 161 bis 163 wie folgt gefasst:

alt neu
§§ 161 und 162 (weggefallen)

§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

" § 161 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

§ 163 (weggefallen)".

b) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben zu den §§ 184c bis 184f durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution

§ 184f Begriffsbestimmungen

" § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184e Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184f Jugendgefährdende Prostitution

§ 184g Begriffsbestimmungen".

2. In § 6 Nr. 6 werden die Wörter "und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1" durch die Wörter ", 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1" ersetzt.

3. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.

wird aufgehoben.

4. § 161 erhält Überschrift und Wortlaut des § 163.

5. § 162 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 162 (weggefallen) " § 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.

(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden."

6. § 163

§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt08b

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

7. § 176 Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, "2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,".

8. § 182 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
  1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld strafe bestraft.

"(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

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