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Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
Vom 21. Januar 2015
(BGBl. I Nr. 2 vom 26.01.2015 S. 10)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:
" § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug".
b) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
§ 184f Ausübung der verbotenen Prostitution
§ 184g Jugendgefährdende Prostitution
§ 184h Begriffsbestimmungen".
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter | " § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug". |
b) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende Nummer 6 ersetzt:
alt | neu |
6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
"6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit
|
c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 9a ersetzt:
alt | neu |
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; |
"8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
9. Straftaten gegen das Leben
9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
|
3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter "184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Satz 1 " durch die Wörter "184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe "21." durch die Angabe "30." und die Angabe "225 und 226a" durch die Wörter "180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237" ersetzt.
5. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
(Stand: 26.04.2021)
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