Regelwerk

Änderungstext

BfBAG - Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz
Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 10. März 2017
(BGBl. I Nr. 12 vom 15.03.2017 S. 420)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

§ 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

alt neu
" § 6

Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ist mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.

§ 7

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2019)

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

(gültig ab 01.01.2019)

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, werden die Wörter "die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2019)

Die Bundesbesoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Direktor beider Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als ständiger Vertreter des Präsidenten -2" wird gestrichen.

b) Die Fußnote 2 wird gestrichen.

2. Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 2" wird gestrichen.

b) Die Fußnote 2

2) Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6.

wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes

In § 152 Absatz 1 Nummer 1 des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen," gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

(gültig ab 01.01.2018)

Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke
  • auch in gefrorener Form - , die
  • aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,
  • einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
  • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
  • als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen.
"(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke, auch in gefrorenem Zustand, die
  1. aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 Prozent vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol mit Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes bestehen,
  2. einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent vol, aber von weniger als 10 Prozent vol aufweisen,

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