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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation *

Vom 20. April 2013
(BGBl. I Nr. 19 vom 24.04.2013 S. 868)



Artikel 1
(gültig ab 01.08.2013)

SeeArbG - Seearbeitsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

(gültig ab 01.08.2013)
(1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6, 6a und 6b ersetzt:

alt neu
6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute; "6. die Festlegung und Überwachung der für einen sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbetrieb erforderlichen Besatzung;

6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung und Befähigung der Besatzungsmitglieder;

6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund.

(2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind.

(4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. II 1982 S. 297 - STCW-Übereinkommen), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. II 1999 S. 154), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung, Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewährleistet ist:

  1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der Ausbildung die Einhaltung der Regel I/6,
  2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. II 1996 S. 1316) verbindlich gemacht worden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel 1/12,
  4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,
  5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung und die Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,
  6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,
  7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätigkeiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1,
  8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle durch regelmäßige Beurteilung der nach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der Regel I/8 Abs. 2 und
  9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der Regel 1/10 Abs. 2.

(5) Die Anforderungen

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