Regelwerk

Änderungstext

Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§ 180b, 181 StGB -
(37. StrÄndG)

Vom 11. Februar 2005
(BGBl. I Nr. 10 vom 18.02.2005 S. 239)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt geändert:

a) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben " § 180b Menschenhandel" und " § 181 Schwerer Menschenhandel" durch die Angabe " §§ 180b und 181 (weggefallen)" ersetzt.

b) Im Siebzehnten Abschnitt wird die Angabe " §§ 232 und 233 (weggefallen)" gestrichen.

c) Im Achtzehnten Abschnitt werden nach der Überschrift "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" folgende Angaben eingefügt:

" § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a Förderung des Menschenhandels

§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall".

2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;  "4. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Förderung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a);".

3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter "des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.

4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.

c) In der neuen Nummer 6 werden nach dem Wort "Fällen" die Wörter "des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt," eingefügt.

5. In § 140 wird die Angabe " § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

6. Die § § 180b und 181

§ 180b Menschenhandel

(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. auf eine andere Person in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder
  2. auf eine Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen, oder sie dazu bringt, diese aufzunehmen oder fortzusetzen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

§ 181 Schwerer Menschenhandel

(1) Wer eine andere Person

  1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bestimmt,
  2. durch List anwirbt oder gegen ihren Willen mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  3. gewerbsmäßig anwirbt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

werden aufgehoben.

7. In § 181b wird die Angabe "180b bis" gestrichen.

8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter "In den Fällen der §§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

9. Nach § 231 wird die Angabe " §§ 232 und 233 (weggefallen)" gestrichen.

10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils "Straftaten gegen die persönliche Freiheit" werden nach der Überschrift die § § 232, 233, 233a und 233b eingefügt.

11. § 234 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 234 Menschenraub

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