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Regelwerk

Änderungstext

6. SGB IV-ÄndG - 6. SGB IV-Änderungsgesetz
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 11. November 2016
(BGBl. I Nr. 53 vom 16.11.2016 S. 2500)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst:

" § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises".

b) Nach der Angabe zu § 18h werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Siebter Titel
Betriebsnummer

§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer

§ 18n Absendernummer".

c) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

d) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

§ 105 Informationsportal

Achter Abschnitt
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".

e) Die bisherigen Angaben "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt" und "Neunter Abschnitt" werden durch die Angaben "Neunter Abschnitt", "Zehnter Abschnitt" und "Elfter Abschnitt" ersetzt.

2. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und "1. Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,"

bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und

4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält."

b) Absatz 2 Satz 2

Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Abgeordneten" die Wörter ", Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen" eingefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "zugesagt worden sind" die Wörter "sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse," eingefügt.

3. Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt."

3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens."

3b. § 18e Absatz 4

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