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Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm

BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Vom 17. Mai 2013
(BGBl. Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1274; 02.07.2013 S. 1943 13; 20.11.2014 S. 1740 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 26.07.2016 S. 1839 16; 30.11.2016 S. 2749 16a; 29.03.2017 S. 626 17; 29.05.2017 S. 1298 17a; 18.07.2017 S. 2771 17b; 08.04.2019 S. 432 19; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2694 20a; 09.12.2020 S. 2873 20b; 25.01.2021 S. 123 21; 27.07.2021 S. 3146 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 18.08.2021 S. 3901 21c; 24.09.2021 S. 4458, Ber. 1024 21d; 08.07.2022 S. 1054 22; 20.07.2022 S. 1362 22a; 08.10.2022 S. 1726 22b; 19.10.2022 S. 1792 22c; 26.07.2023 Nr. 202 23°; 03.07.2024 Nr. 225 24)
Gl.-Nr.: 2129-8


Archiv: 1990 , 1998, 2002
Folgeregelungen: Verordnungen; Verwaltungsvorschriften
Vollzugshinweise zu § 10 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3, § 16b und § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 24

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

  1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
  2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der § § 32 bis 37,
  3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
  4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

( 2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

  1. Luftverunreinigungen,
  2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
  3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen 16a 24

(1)

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