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Änderungstext
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 38 vom 25.10.2022 S. 1792)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Teil Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Vierter Abschnitt
Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage".
b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31d folgende Angabe eingefügt:
" § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
§ 31h Abweichungen von der Vierten Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 31i Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
§ 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
§ 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j".
2. Die Überschrift des Zweiten Teils Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Abschnitt Brennstoffwechsel bei einer Mangellage |
"Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage". |
3. Nach § 31d werden die folgenden §§ 31e bis 31k eingefügt:
" § 31e Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage
(1) § 8a ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden, wenn eine Genehmigung beantragt wird
(2) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen kann, wenn
In diesem Fall hat der Antragsteller das Vorhaben, die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens und den Grund für die nicht rechtzeitige Erstellung der vollständigen Unterlagen darzulegen. Der Antragsteller hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen.
(3) § 8a Absatz 1 Nummer 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit zulassen soll.
(4) In den in Absatz 1 genannten Fällen besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2.
(5) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde unter den in § 8a Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2012/18/EU entgegenstehen.
§ 31f Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren
(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a, durchzuführen ist
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen.
(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU.
(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Absatz 6 verzichten.
§ 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung
(1) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme nach einer der in Absatz 2 genannten Vorschriften beantragt
(Stand: 07.11.2024)
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