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Änderungstext
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 18. Juli 2017
(BGBl. Nr. I vom 28.07.2017 S. 2771)
Begründung siehe Notifzierung 2016/676
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
(gültig ab 28.01.2018)
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 3" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Satz 1 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 3" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 sowie in den Absätzen 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" die Wörter "oder Nummer 3" eingefügt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz 4 entsprechend. | "(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist. | "Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann geregelt werden,
|
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
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(Stand: 28.08.2021)
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