Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 26. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1839)



Begründung siehe Drucksache 18/8341

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9), "6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),"

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen " § 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Genehmigung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfasst sind, alle fünf Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2009, die Erhebungsmerkmale
  1. Art und Standort der Anlage, jeweils nach Verwendungszweck und den Standortgegebenheiten,
  2. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage,
  3. Art und maßgebende Wassergefährdungsklasse des Stoffes.
"(4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr 2018, die Erhebungsmerkmale
  1. Standort, einschließlich Standortgegebenheiten,
  2. Baujahr oder Jahr der Inbetriebnahme,
  3. Art, Verwendungszweck und Bauart,
  4. maßgebendes Volumen bei flüssigen, maßgebende Masse bei festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
  5. Gefährdungsstufe,
  6. wassergefährdende Stoffe, zusammengefasst zu Kategorien und nach Wassergefährdungsklasse,
  7. Jahr der Prüfung,
  8. Nummer des Prüfberichts,
  9. Art und Ergebnis der Prüfung,
  10. Art der festgestellten Mängel.

Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt von den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der Sachverständigenorganisation während des Berichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall der Berichtspflicht zu übermitteln."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt."

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage, "1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2016, bei höchstens 10.000 Erhebungseinheiten die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der erstmalig gemieteten und gepachteten Sachanlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investition und Sachanlage,"

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2010" durch die Angabe "2016" ersetzt.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden Bereichen erfasst:
  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,
  3. Lärmbekämpfung,
  4. Luftreinhaltung,
  5. Klimaschutz,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Bodensanierung.

Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

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