Regelwerk Allgemeines, Umwelt

UStatG - Umweltstatistikgesetz

Vom 16. August 2005
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2446; 15.07.2006 S. 1619 06; 17.03.2008 S. 399 08;17.03.2009 S. 550 09; 11.08.2009 S. 2723 09a; 24.02.2012 S. 212 12; 15.11.2014 S. 1724 14; 28.07.2015 S. 1400 15; 20.10.2015 S. 1739 15a; 26.07.2016 S. 1839 16; 05.07.2017 S. 2234 17; 22.09.2021 S. 4363 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 29-34


Archiv: 1994

§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik

Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr 08 16 21

(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

  1. der Abfallentsorgung (§ 3),
  2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
  3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
  4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse ( § 5a),
  5. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
  6. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nicht-öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
  7. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
  8. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
  9. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
  10. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung 08 12 21

(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:

  1. jährlich:
    1. Art, Menge, Beschaffenheit, Herkunft, Verbleib und Entsorgungsverfahren der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der durch die Behandlung entstandenen Abfälle, sekundären Rohstoffe und Produkte, Verwendungszweck des erzeugten Komposts sowie von Gärrückständen,
    2. Anzahl, Art und Ort der Anlagen;
  2. zweijährlich:
    1. Kapazität der Anlagen, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,
    2. Art des Deponieabdichtungssystems, Art der Sickerwasserbehandlung, Art der Entgasung und der Abgasreinigung sowie Behandlung der Verbrennungsrückstände,
    3. Aufkommen und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und, soweit sie nicht nach dem Energiestatistikgesetz erfasst werden, Erzeugung und Verbleib von Energie, jeweils nach Art und Menge.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,

  1. die Erhebungsmerkmale Einsammeln und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft; die Erhebungsmerkmale sind in der regionalen Gliederung nach Kreisen und kreisfreien Städten anzugeben;
  2. beginnend mit dem Berichtsjahr 2020, zusätzlich die Anzahl der Anfallstellen,
    1. bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt werden,
    2. bei denen Bioabfälle mittels Biotonne getrennt gesammelt und zudem Bioabfälle selbst kompostiert werden,
    3. bei denen ein Anschluss- und Benutzungszwang für eine getrennte Bioabfallsammlung mittels Biotonne besteht, die aber vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, weil sie ihre Bioabfälle selbst kompostieren,
    4. bei denen kein Anschluss- und Benutzungszwang für eine Biotonne besteht und keine Getrenntsammlung von Bioabfällen mittels Biotonne erfolgt.

(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.

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