Regelwerk Allgemeines, Umwelt |
UStatG - Umweltstatistikgesetz
Vom 16. August 2005
(BGBl. I Nr. 50 vom 19.08.2005 S. 2446; 15.07.2006 S. 1619 06; 17.03.2008 S. 399 08;17.03.2009 S. 550 09; 11.08.2009 S. 2723 09a; 24.02.2012 S. 212 12; 15.11.2014 S. 1724 14; 28.07.2015 S. 1400 15; 20.10.2015 S. 1739 15a; 26.07.2016 S. 1839 16; 05.07.2017 S. 2234 17; 22.09.2021 S. 4363 21 i.K.; 08.05.2024 Nr. 153 24)
Gl.-Nr.: 29-34
Archiv: 1994
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
Für Zwecke der Umweltpolitik und zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr 08 16 21
(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung 08 12 21
(1) Die Erhebung erfasst, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, folgende Erhebungsmerkmale:
(2) Die Erhebung erfasst jährlich bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständigen Entsorgungsträgern sowie bei Dritten, soweit ihnen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen worden sind oder soweit sie mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragt worden sind,
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge.
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind 06 09a
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
(Stand: 21.05.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion