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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 153 vom 15.05.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ", sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter", basierend auf den Ergebnissen der vorangegangenen Vollerhebung bezüglich Umfang und Struktur des Berichtskreises," und das Wort "geschichtete" gestrichen.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe "5" die Angabe "oder 8" eingefügt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" und die Wörter "Menge der gesammelten und entsorgten Abfälle" durch die Wörter "Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle" ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "und" die Wörter "der öffentlichen" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. bei Anlagenbetreibern, die mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr an Letztverbraucher abgeben, zusätzlich zur Menge der jährlichen Wasserverluste nach Nummer 4, die Menge der jährlich unvermeidbaren Wasserverluste und den infrastructural leakage index (ILI)."
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort mit Geokoordinaten. | "2. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung." |
d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal Wasserentgelte für die Wasserversorgung jeweils nach Gemeinden.
(6) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden und die Zahl der pro Gemeinde an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner."
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
Die Erhebung erstreckt sich auf nichtöffentliche Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Die Erhebung erfasst
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(Stand: 21.05.2024)
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