Regelwerk

Änderungstext

RGU - Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vom 11. August 2009
(BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2723)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3d wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 3d (weggefallen)".

2. § 3d

UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts

Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.

wird zum 01.03.2010 aufgehoben.

3. § 14d wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt regeln die Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.

wird zum 01.03.2010 aufgehoben.

4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die Länder, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sowie das Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt. § 4 findet keine Anwendung. "(1) Für das Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, für die nach den §§ 3b oder 3c dieses Gesetzes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist."

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5

(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens inner halb von zwei Jahren nach dem 3. August 2001 die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.

und 7

(7) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 14d Abs. 2 sowie den §§ 14o und 19a Abs. 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Soweit das jeweilige Land die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht erlassen hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt

  1. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d Abs. 2 die Regelung des § 14d Abs. 1,

  2. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i Abs. 1, §§ 14k bis 14m Abs. 1 sowie des § 14n,

  3. anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a Abs. 1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs. 1, § 14k Abs. 1 und § 14n.)

werden aufgehoben.

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (10) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften findet § 16 Abs. 2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung Anwendung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion