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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen

Vom 5. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 45 vom 12.07.2017 S. 2234)



Siehe Fn. 1, 2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VerpackG - Verpackungsgesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

( wie eingefügt).

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) Die Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter " § 4 Absatz 1 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist," durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

d) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 8 Absatz 1 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Absatz 3 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

2. Teil I Nummer 3 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) das Verpackungsgesetz,".

( 2) Nummer 3 der Anlage 1 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) das Verpackungsgesetz,".

( 3) In § 1 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) werden nach dem Wort "Abfallgesetzes" die Wörter "oder dem Verpackungsgesetz" und nach den Wörtern "der jeweiligen Verordnung" die Wörter "oder des Verpackungsgesetzes" eingefügt.

( 4) Im Einleitungssatz des § 12 Absatz 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes," die Wörter "des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes," eingefügt.

( 5) Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "nach dem Verpackungsgesetz" und die Wörter "Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "Systeme im Sinne des § 3 Absatz 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes" ersetzt.

2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, der eine Bescheinigung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 1 der Verpackungsverordnung vorliegt, übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Verpflichteten und von diesen beauftragten Dritten, die solche Bescheinigungen hinterlegt haben. "(2) Die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 18 des Verpackungsgesetzes übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Namen und Anschriften der Systeme und Verpflichteten, die Mengenstromnachweise nach § 17 des Verpackungsgesetzes hinterlegt haben, sowie der von diesen gegebenenfalls beauftragten Dritten."

(6) Die Anlage 1 zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.1 Buchstabe d werden die Wörter "nach der Verpackungsverordnung" durch die Wörter "nach dem Verpackungsgesetz" ersetzt.

2.

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