AbfBeauftrV - Abfallbeauftragtenverordnung Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I Nr. 58 vom 07.12.2016 S. 2770; 05.07.2017 S. 223417; 28.04.2022 S. 70022; 30.09.2025 Nr. 23325; 13.07.2026 Nr. 20726) Gl.-Nr.: 2129-56-4
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
die Betreiber folgender Anlagen:
genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind: aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie
Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzeszurücknehmen,
Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowie
Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
Systeme, die Verpackungen gemäß § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, sowie
herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60
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