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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Vom 28. April 2022
(BGBl. I Nr. 15 vom 05.05.2022 S. 700, ber. Nr. 153 2023)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1 1, 2
Änderung der Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden sowie "1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie".

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "die" das Wort "Vorbehandlung," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),".

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Bioabfälle" die Wörter "hygienisierend oder biologisch stabilisierend" eingefügt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische aufgebracht werden sollen oder aufgebracht werden. "5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus" durch die Wörter ", mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen" ersetzt.

bb) In Nummer 3a werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch die Wörter "Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt und werden nach den Wörtern "in Verkehr zu bringen sind," die Wörter "mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind," eingefügt.

d) Absatz 5

(5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkungen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.

wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Aufbereitung:
eigenständig oder im Rahmen der Behandlung nach Nummer 2 oder 2a oder der Gemischherstellung durchgeführte mechanische Vorbehandlung, insbesondere Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren oder Konditionieren, von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisierter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher gekennzeichneter biologisch abbaubarer Materialien und mineralischer Stoffe;".

b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem Wort "gemeinsamen" das Wort "Aufbereitung," eingefügt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
(Gültig ab 01.05.2025 siehe =>)

" § 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung

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