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Regelwerk, Abfall

BioAbfV - Bioabfallverordnung
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden

Vom 4. April 2013
(BGBl. I Nr. 16 vom 08.04.2013 S. 658; 05.12.2013 S. 4043 13; 27.09.2017 S. 3465 17; 28.04.2022 S. 700 22 i.K. °)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-11


Überschrift geändert: 22

Siehe Fn. *
Archiv: 1998

§ 1 Anwendungsbereich 22

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie
  2. die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),
  2. Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,
  3. a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),
  4. b. denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),
  5. denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler),
  6. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),
  7. a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie
  8. Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

  1. für Haus-, Nutz- und Kleingärten,
  2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen, wenn die Verwertung nach Maßgabe der § § 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist,
  3. soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet,
  4. a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, oder
  5. für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen.

(4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Bioabfälle:
    Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, einschließlich Abfälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien; zu den Bioabfällen gehören insbesondere die in Anhang 1 Nummer 1

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