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Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 5. Dezember 2013
(BGBl. Nr 69 vom 10.12.2013 S. 4043)
Hinweis: Druchsache 665/13
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Artikel 2
Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "fünftausend Euro" durch die Angabe "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend." durch die Wörter "für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend." ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort "Transportgenehmigungen" durch die Wörter "Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern von Abfällen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
§ 16b Mitführungspflicht".
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung".
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Registerführung durch Händler und Makler".
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen".
e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
f) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.
g) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Händler und Makler von Abfällen."
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Überwachungszertifikat" durch die Wörter "der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem" ersetzt.
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen. | "Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
|
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 30.12.2018)
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