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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Vom 24. Februar 2012
(BGBl. Nr. 10 vom 29.02.2012 S. 212, ber. S. 1474)



Siehe Fn. *

. Erläuterungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

- wie eingefügt -

Artikel 2 E
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Erläuterungen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für

  1. Luftverunreinigungen,
  2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
  3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden."

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3 E
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Erläuterungen

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. §§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung , §§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), und § 7 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt. Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. "(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."

3.

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