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Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1739)
Siehe Fn. 1, 2
Begründung: BR DS 18/4901
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "80" durch die Angabe "85" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "65" durch die Angabe "70" ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe "70" durch die Angabe "75" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte. |
"(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte." |
2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.
b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".
3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."
4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
|
|
(Stand: 16.08.2018)
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