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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I Nr. 40 vom 23.10.2015 S. 1739)



Siehe Fn. 1, 2
Begründung: BR DS 18/4901

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 22 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "80" durch die Angabe "85" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "75" durch die Angabe "80" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "65" durch die Angabe "70" ersetzt.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "70" durch die Angabe "75" ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Anteil" die Wörter "der Vorbereitung zur Wiederverwendung und" eingefügt und wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.

Artikel 3
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
  1. Haushaltsgroßgeräte,
  2. Haushaltskleingeräte,
  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule,
  5. Beleuchtungskörper,
  6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
  8. Medizinprodukte,
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
  10. automatische Ausgabegeräte.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte.

"(1) Dieses Gesetz gilt für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sie sind in die folgenden Kategorien unterteilt:
  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Geräte."

2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Buchstabe b wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Altgeräte, die vor dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden, soweit sie vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 nicht erfasst waren;".

3. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden."

4. In § 13 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe "2" durch die Angabe "4" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
  2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,
  3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,
  4. Gruppe 4: Lampen,
  5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und
  1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,

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