Regelwerk

Änderungstext

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz - Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Vom 17. März 2009
(BGBl. Nr. 15 vom 24.03.2009 S. 550)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter "Gesetzes über Statistiken im Handwerk" durch das Wort "Handwerkstatistikgesetzes" ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "3. der Statistik nach § 1 Abs. 2 des Handwerkstatistikgesetzes,"

.

Artikel 2
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes

Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "genutzt, die den statistischen Ämtern" durch die Wörter "ausgewertet, die den Statistikbehörden" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  " § 4 Zählungen im Handwerk

Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet."

3. Die §§ 5, 6, 8 und 9 werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Dem § 16 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

§ 10 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 5
Änderung des Energiestatistikgesetzes

§ 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) An das Umweltbundesamt dürfen zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland zur Emissionsberichterstattung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein."

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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