Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
Vom 17. März 2008
(BGBl. I Nr. 10 vom 20.03.2008 S. 399)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. | "(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge. | "(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge." |
3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Absatz 4 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
(1) Die Erhebung erfasst
Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen:
Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale
Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen. |
" § 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz |
(Stand: 06.09.2023)
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