Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Vom 17. März 2008
(BGBl. I Nr. 10 vom 20.03.2008 S. 399)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter "der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge. "(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20.000 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge."

3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Absatz 4 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils das Wort "Abwasserbeseitigung" durch das Wort "Abwasserentsorgung" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfasst

  1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
    bei höchstens 10.000 Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen,
  2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006,
    bei höchstens 10.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen und Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, der Herstellung von Waren sowie der Energie- und Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen.

Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen:

  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,
  3. Lärmbekämpfung,
  4. Luftreinhaltung,
  5. Klimaschutz,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Bodensanierung.

Die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 führt das Statistische Bundesamt durch.

(2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen, die nach § 3 Abs. 1 befragt werden, oder von Abwasseranlagen, die nach § 7 Abs. 2 befragt werden, und bei allen Betreibern von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, die nach § 7 Abs. 1 befragt werden, die Erhebungsmerkmale

  1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen, nach Arten, soweit nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben,
  2. Zahl der überwiegend in den Bereichen Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung Beschäftigten nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres sowie
  3. Art und Eigenschaft des Betreibers als öffentliches Unternehmen,
  4. Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Gemeinden. Liegen diese Informationen beim Betreiber nicht vor, sind sie bei den hierfür zuständigen Gemeinden zu erheben.

Im Falle der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 im dreijährigen Turnus der Erhebungen nach § 7 zu erfassen, wobei die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 und 4 nach einzelnen Jahren (Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre) zu unterscheiden sind. Im Falle der Abfallentsorgungsanlagen sind die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nr. 1 im jährlichen Turnus und nach Satz 1 Nr. 2 und 3 im zweijährigen Turnus zu erfassen.

" § 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz

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