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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze

Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 202 vom 02.08.2023)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu Teil 4 folgende Angabe vorangestellt:

Teil 3a
Entlastung für atypische Minderverbräuche

§ 37a Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "Teil 2" durch die Wörter "den Teilen 2 und 3a" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3" die Wörter "oder § 16 Absatz 3" eingefügt.

3. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf Entnahmestellen, die dem Betrieb einer Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes dienen und leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb dieser Anlage verwenden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schließt" die Wörter "und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 9 Absatz 3 vorsieht" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter "die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden," gestrichen.

6. Dem § 7 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) § 4 Absatz 2 ist auf Verträge, die ab dem 3. August 2023 abgeschlossen werden, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass keine Zugaben oder Vergünstigungen vereinbart werden dürfen.

(6) § 27 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab dem 3. August 2023 anstelle des Lieferanten dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 27 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Brutto-Beschaffungskosten abzustellen ist."

7. Dem § 9 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Differenzbetrag nach Satz 1 ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 3 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt eine Abrechnung erst nach Ablauf des Monats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises eines Monats abweichend von Satz 4 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Liefermonats abzustellen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "bei zugelassenen Krankenhäusern" durch die Wörter "dabei ist bei Letztverbrauchern" ersetzt und wird das Wort "ist" vor den Wörtern "der Jahresverbrauch" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "1. März" durch die Angabe "31. Mai" ersetzt, werden die Wörter "der Anspruch danach entsteht" durch die Wörter "leitungsgebundenes Erdgas zum Betrieb einer KWK-Anlagenach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erstmals danach bezogen wird oder die erforderlichen Informationen erst danach vorliegen" ersetzt und wird nach dem Wort "unverzüglich" das Wort "hierüber" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für einen Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 tritt an die Stelle des Lieferanten der Messstellenbetreiber. "Abweichend von Satz 3 ist ein Letztverbraucher im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 verpflichtet, anstelle seines Lieferanten seinen Messstellenbetreiber zu informieren."

cc) In Satz 5 werden die Wörter "der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen" durch die Wörter "die Pflicht nach den Sätzen 3 oder 4 noch nicht erfüllt haben" ersetzt.

dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

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(Stand: 03.08.2023)

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