(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die
nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder
nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind,
und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.
Beauftragter eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts;
durchschnittliche Beschaffungskosten der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe der Gesamtbezugskosten aller Liefervereinbarungen im Sinne von § 7 Absatz 1 für einen Liefermonat geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Entnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt; soweit der Letztverbraucher Finanzkontrakte ohne Lieferverpflichtung zur Absicherung seiner durchschnittlichen Beschaffungskosten abgeschlossen hat, sind diese bei der Ermittlung der Beschaffungskosten zu berücksichtigen; dabei sind auch solche Geschäfte zu berücksichtigen, die durch Gegengeschäfte aufgehoben werden;
energieintensive Letztverbraucher oder Kunden Letztverbraucher oder Kunden, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas, Wärme und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen;
Entlastungssumme die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt und aufgrund des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 09.11.2022 S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft in Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ("BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022"), BAnz AT 27.04.2022 B2, in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
Entlastungsbeträge nach dem Strompreisbremsegesetz,
Beihilfen nach der Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022,
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs ("Energiekostendämpfungsprogramm") vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder auf Grund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind;
Erdgaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von leitungsgebundenem Erdgas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist;
krisenbedingte Energiemehrkosten die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden, wobei, sofern für das Kalenderjahr 2021 keine Referenzenergiekosten 2021 mangels Verbrauch in diesem Zeitraum verfügbar sind, auf den jeweils einschlägigen Referenzenergiepreis nach § 9 Absatz 3 oder § 16
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