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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 20. November 2014
(BGBl. Nr. 53 vom 25.11.2014 S. 1740)



vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2442, 18/2709, 18/2776

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(gültig ab 01.01.2015)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:

"Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

b) Die Angabe zum Dritten Teil Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:

" § 37b Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen".

d) Die Angabe zu § 37f wird wie folgt gefasst:

" § 37f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse".

2. Die Überschrift des Dritter Teils wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
"Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasnninderung bei Kraftstoffen".

3. Die Überschrift des Dritten Teils Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Abschnitt
Biokraftstoffe
"Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen".

4. § 37a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. "Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten werden."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern " § 23 Absatz 1 oder Absatz 2" ein Komma und die Wörter " § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1" eingefügt und werden die Wörter "in den Verkehr" durch die Wörter "in Verkehr" ersetzt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Otto- und Dieselkraftstoff" durch die Wörter "fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff" ersetzt.

dd) In Satz 8 werden die Wörter "Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

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 Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde. "Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird."

c) Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu

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