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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben*
Vom 29. Mai 2017
(BGBl. Nr. 32 vom 01.06.2017 S. 1298, ber. 11.04.2018 S. 471)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbehelfe gegen" werden durch die Wörter "Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt:
"
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt. | "Unberührt bleiben
|
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
beziehen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "dem Umweltschutz dienen und" gestrichen.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. | "3. im Falle eines Verfahrens nach
a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen."
b) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
(3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. |
(Stand: 26.04.2021)
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