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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
Vom 1. Juni 2026
(BGBl. I vom 05.06.2026 Nr. 163 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 1 Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe "Anlagen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe "Bauartzulassung" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe "Schmierstoffen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe "Erzeugnissen" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe "Europäischen Union" die Angabe "; Verordnungsermächtigung" eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe "Biokraftstoffen" durch die Angabe "erneuerbaren Kraftstoffen" ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung".
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe "Überwachung" die Angabe ", Einschränkung von Grundrechten" eingefügt.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405".
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt
" § 64 Datenübermittlung".
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 32 Beschaffenheit von Anlagen | " § 32 Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung". |
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 33 Bauartzulassung | " § 33 Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung". |
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen | " § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung". |
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen | " § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung". |
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union | " § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung". |
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4" durch die Angabe " § 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit § 18b Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe "Verpflichtungen" die Angabe", die Polizeien der Länder, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
|
(Stand: 11.06.2026)
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