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Änderungstext
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 24.06.2026 Nr. 183)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege
§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen |
" § 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b § 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege § 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen". |
b) Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c".
2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. |
" § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen. (2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet." |
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1. | "Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1." |
4. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
|
"(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde." |
b) Absatz 2 Satz 2 und 3
(Stand: 25.06.2026)
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