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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung

Vom 18. Juni 2026
(BGBl. I vom 24.06.2026 Nr. 183)



EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 48b Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen

" § 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b

§ 48d Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege

§ 48e Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen".

b) Nach der Angabe zu § 120 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c".

2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

alt neu
§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

" § 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

(1) Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(2) Bei der Ermittlung des Bedürfnisses an Stellen für Anwaltsnotare sind auch diejenigen Stellen zu berücksichtigen, deren Amtsinhaber das 70. Lebensjahr im laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet."

3. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1. "Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1."

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
  1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
  2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
  3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
  4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.
"(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist
  1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,
  2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,
  3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und
  4. im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden je vollem Kalenderjahr, das auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung gefolgt ist, an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

Sind zwischen dem Bestehen der notariellen Fachprüfung und dem Ablauf der Bewerbungsfrist mehr als fünf volle Kalenderjahre vergangen, so ist es abweichend von Satz 1 Nummer 4 ausreichend, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt 75 Zeitstunden teilgenommen wurde."

b) Absatz 2 Satz 2 und 3

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