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Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 25. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 4 vom 02.02.2021 S. 123)



In der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:

1. § 7 Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a) Satz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

aa) In Nummer 2 sind nach dem Wort "dürfen" die Wörter "oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen" einzufügen.

bb) In Nummer 3 ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen.

b) In Satz 2 sind nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "nach Satz 1" einzufügen.

2. In § 8 sind die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz zusammenzufassen.

3. § 37a Absatz 1 ist wie folgt zu berichtigen:

a) In Satz 2 ist die Angabe " §§ 19b Absatz 1, 22" durch die Angabe " § 19b Absatz 1, § 22" zu ersetzen.

b) In Satz 3 ist an das Wort "Otto" ein Bindestrich anzufügen.

4. § 58c Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

alt neu
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. "(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen." 

ID: 210196

ENDE

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(Stand: 02.02.2021)

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