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II. Überwachung von Schafen und Ziegen 16 17

1. Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

  1. In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;
  2. in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750.000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10.000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;
  3. ein Mitgliedstaat kann

3. Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

Tabelle A

Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des Mitgliedstaats Mindestprobenumfang, tote Schafe1
> 750.000 10.000
100.000-750.000 1.500
40.000-100.000 100 % bis zu 500
< 40.000 100 % bis zu 100
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

Tabelle B

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines Mitgliedstaats Mindestprobenumfang, tote Ziegen1
> 750.000 10.000
250.000-750.000 1 500
40.000-250.000 100 % bis zu 500
< 40.000 100 % bis zu 100
1) Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

4. Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere

Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein. Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.

Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

5. Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden Mindestprobenumfang
70 oder weniger

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