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Verordnung (EU) 2017/894 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Genotypisierung von Schafen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 117)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen - sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr - von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt fest, dass jeder Mitgliedstaat jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm gemäß deren Anhang III durchführt, der Bestimmungen für ein Überwachungssystem enthält. In Kapitel a Teil II dieses Anhangs ist die Überwachung von Schafen und Ziegen geregelt, und gemäß Teil II Nummer 8.2 dieses Kapitels müssen alle Mitgliedstaaten den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe von Schafen bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750.000 ausgewachsenen Tieren muss die Probe mindestens 600 Tiere umfassen, in anderen Mitgliedstaaten mindestens 100 Tiere.
(3) Die ursprünglichen Ziele, für Scrapie empfängliche Genotypen bei Schafen aufzuzeichnen und resistente Schafsgenotypen für jedes einzelne Land zu ermitteln, sind seit Einführung der Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel a Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erreicht worden. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip von Schafen bleibt jedoch sinnvoll in Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Kapitel C in deren Anhang VII ein Züchtungsprogramm zur Selektion nach TSE-Resistenz bei ihren Schafpopulationen durchführen, das eine Änderung des genetischen Profils ihrer gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Mit einer solchen zufallsbasierten Genotypisierung eines Bruchteils ihres gesamten Schafbestands können diese Mitgliedstaaten ermessen, ob ihr Züchtungsprogramm die gewünschte Wirkung erzielt, nämlich die Frequenz der ARR-Allele zu erhöhen und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.
(4) Anhang VII Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Mindestanforderungen an Züchtungsprogramme der Mitgliedstaaten zur TSE-Resistenz bei Schafen; gemäß Teil 1 Nummer 1 dieses Kapitels muss sich das Züchtungsprogramm auf Herden mit hohem genetischem Wert konzentrieren. Gemäß dem zweiten Absatz von Nummer 1 können Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn das Züchtungsprogramm eines Mitgliedstaats eine Änderung des genetischen Profils der gesamten Schafpopulation zum Ziel hat. Die Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip gemäß Anhang III Kapitel a Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, die ein Züchtungsprogramm durchführen und beschlossen haben, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.
(5) Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten zum Züchtungsprogramm für TSE-Resistenz bei Schafen vom 13. Juli 2006 (im Folgenden das "EFSA-Gutachten") 2 zu dem Schluss, die geltende Bestimmung in Anhang III Kapitel a Teil II Nummer 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, je nach Größe der Schafpopulation eines Mitgliedstaats jährlich 100 oder 600 Schafe nach dem Zufallsprinzip zu genotypisieren, reiche wegen der geringen Probengröße nicht aus, um die Auswirkung eines Züchtungsprogramm auf die gesamte Schafpopulation eines Mitgliedstaats zu überwachen. Im EFSA-Gutachten wurde empfohlen, die Stichprobe zu vergrößern; ausgehend von der Annahme, dass die Prävalenz des überwachten Genotyps bei 50 % liege, müssten jedes Jahr 1.560 Tiere untersucht werden, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz festzustellen. Da eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz in der gesamten Schafpopulation innerhalb eines Jahres unwahrscheinlich ist, sollte eine solche Genotypisierung nach dem Zufallsprinzip im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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