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Regelwerk; Gefahrenabwehr

SächsFwVO - Sächsische Feuerwehrverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 21. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 25.11.2005 S. 291; 08.03.2010 S. 97 10; 09.11.2010 S. 350 10a; 20.08.2012 S. 458; 07.08.2019 S. 650 19; 14.05.2020 S. 218 20)


Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 8 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) und
  2. § 16 Abs. 3 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Ausrüstung

(1) Zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren stellt die örtliche Brandschutzbehörde einen Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG auf und legt ihn der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
  2. Art und Nutzung der Gebäude,
  3. Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. Löschwasserversorgung,
  7. Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. Erreichbarkeit von Einsatzorten.

(2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.

§ 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr

Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge.

§ 3 Durchführung der Ausbildung 10

(1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.

(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der

  1. Grundausbildung zum Truppmann,
  2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,
  3. Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen

können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen. Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat.

(3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

§ 4 Anerkennung von Lehrgängen

(1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.

(2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.

§ 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen 19

(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen. Hauptamtliche Kreisbrandmeister und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.

(2) Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter. Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.

§ 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:

  1. die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen,
  2. der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und
  3. die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst.

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(Stand: 19.08.2020)

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