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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung
- Sachsen -

Vom 7. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 650)



Auf Grund des § 21 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) und von § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren führen Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr. Hauptamtliche Kreisbrandmeister führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr. "Hauptamtliche Kreisbrandmeister und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr."

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen. "(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen."


Nicht dargestellt:
3.
Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr, der hauptamtlichen Kreisbrandmeister und der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Bedienstete der Landesfeuerwehrschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Frauen können die Dienstgradbezeichnungen in der weiblichen Form verwenden. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund, mit Litze für Anwärter und ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene silberfarbene und für die Dienstgrade der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden."

b) Die Abbildungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff werden durch die aus dem Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ersichtlichen Abbildungen ersetzt.

Nicht dargestellt :
4.
Der Anlage 3 wird folgender Buchstabe y angefügt:

"y) Tagesdienstkleidung
Die Tagesdienstkleidung besteht aus Cargohose, Blouson oder Arbeitsjacke sowie Wetterschutzjacke und kann je nach Erfordernis miteinander und mit sonstiger tätigkeitsgerechter Oberbekleidung (Dienst- oder Sommerdiensthemd, T-Shirt, Sweatshirt, Pullover, Fleecejacke, Strickjacke, Softshelljacke) kombiniert werden.

  1. a) Cargohose

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