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SächsBRKG - Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
- Sachsen -
Vom 24. Juni 2004
(GVBl. Nr. 9 vom 23.07.2004 S. 245, ber. S. 647; 09.09.2005 S. 266; 05.02.2010 S. 102 08; 15.12.2010 S. 0387 10; 27.01.2012 S. 130 12; 22.08.2012 S. 454 12a; 18.12.2013 S. 970 13 Inkrafttreten; 13.02.2014 S. 47 14; 29.04.2015 S. 349 15; 10.08.2015 S. 466 15a; 05.04.2019 S. 245 19; 11.05.2019 S. 358 19a; 25.06.2019 S. 521 19b; 08.01.2024 S. 2 24; 04.03.2024 S. 289aufgehoben)
Abschnitt 1
Aufgaben und Träger
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich 19b 24
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen zu gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.
(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 12a 24
(1) Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis.
(2) Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht. Großschadensereignis ist ein Geschehen, das eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes nicht ausreichen, sondern überörtliche Hilfe erheblichen Umfangs und überörtliche Führung oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. Brandschutzbedarfsplan ist eine auf Basis einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Planung, die als Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.
(3) Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten und Notärztinnen erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten und Notfallpatientinnen, die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. Notfallpatienten und Notfallpatientinnen sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettungsdienstes, soweit sie Aufgaben gemäß Satz 2 wahrnehmen. Die Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle (Großschadensereignis) ist Bestandteil des Rettungsdienstes. Die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten bei Ereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist Bestandteil des Rettungsdienstes.
(4) Katastrophenschutz umfasst die Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen, die Bekämpfung von Katastrophen und die Mitwirkung bei der dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden. Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, welches das Leben, die Gesundheit, die Versorgung zahlreicher Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn die zuständigen Behörden und Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte unter der einheitlichen Leitung einer Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.
(5) Kritische Infrastrukturen sind Organisationen oder Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, der öffentlichen Sicherheit oder andere schwerwiegende Folgen für das Gemeinwesen eintreten würden.
(6) Die Integrierte Regionalleitstelle ist eine ständig einsatzbereite und erreichbare, örtlich und räumlich zusammengefasste, in der Regel bereichsübergreifende Einrichtung, die die Einsätze des Rettungsdienstes veranlasst und lenkt, die Feuerwehren alarmiert und deren Einsätze unterstützt und die Katastrophenschutzeinheiten alarmiert. Sie ist nach einheitlichen Organisationsregeln für Personal und Technik zu betreiben.
§ 3 Aufgabenträger und Aufgaben 24
(1) Aufgabenträger
(2) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.
(1) Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind
(2) Örtliche Brandschutzbehörden sind die Gemeinden.
(1) Die Aufgaben der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Brandschutzes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Rettungszweckverbände und der Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, auf dem Gebiet des Rettungsdienstes sind weisungsfreie Pflichtaufgaben. Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Weisungsrechte auf Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(2) Aufsichtsbehörden sind
Die Rechtsaufsicht über den Brandschutz üben die Aufsichtsbehörden aus.
(3) Es führen die Aufsicht über
§ 6 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden 12a 24
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.
(3) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.
§ 7 Sachliche Zuständigkeit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden und der Rettungszweckverbände 08 12 12a 19 19b 24
(1) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
Im Rahmen der Kreisbrandschutzbedarfsplanung kann zur Optimierung der Aufgabenerledigung, insbesondere hinsichtlich der dauerhaften Absicherung der Tageseinsatzbereitschaft sowie der Verfügbarkeit der besonderen Einsatzmittel, die kommunale Zusammenarbeit, auch in Form von Stützpunktfeuerwehren, geprüft werden.
(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1. Die Übertragung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7, 15 und 17 ist ausgeschlossen.
(3) Die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, sind sachlich zuständig für die
(4) Die Landkreise sollen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzbehörden Feuerwehrtechnische Zentren zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Ausrüstung sowie zur Ausbildung einrichten. Landkreise und Kreisfreie Städte können die gegenseitige Aufgabenerfüllung oder die Bildung gemeinsamer Feuerwehrtechnischer Zentren vereinbaren. Die Zentren können auch für Aufgaben des Katastrophenschutzes genutzt werden. Für die Benutzung können die Landkreise Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
§ 8 Sachliche Zuständigkeit der obersten und der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden 12 12a 19b 24
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
(2) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist sachlich zuständig für die
(3) Bei Katastrophen kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Leitung selbst übernehmen oder einer anderen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde übertragen, wenn die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt oder die Übernahme der Leitung zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlich ist.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
wenn dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, zur Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsdienstleistung, zur Verringerung des Koordinierungsbedarfs oder zur bürgernahen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann die Gewährung von Unterstützungsleistungen und zusätzlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 durch Rechtsverordnung der Unfallkasse Sachsen übertragen. Der Unfallkasse Sachsen sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen und der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde geregelt. Das Nähere zu Inhalt, Voraussetzungen und Höhe der zu gewährenden Leistungen wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt.
Abschnitt 2
Zusammenarbeit
§ 9 Gemeinsamer Landesbeirat 24
(1) Zur Beratung in Fragen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes bestellt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde einen gemeinsamen Landesbeirat für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Angelegenheiten und vor Erlass von Rechtsverordnungen zu hören ist. Ihm gehören insbesondere an Vertreter oder Vertreterinnen
Für die Fachbereiche des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes können jeweils Fachbeiräte gebildet werden.
(2) Zu den Beratungen können Sachverständige und sonstige Personen, die mit Brandschutz, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden. Die Reisekosten der Beiratsmitglieder sowie die Kosten für Sachverständige trägt der Freistaat Sachsen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zusammensetzung der Beiräte sowie das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt.
§ 10 Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule 14 19 19b 24
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält eine Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule als Aus- und Fortbildungseinrichtung für den Brand- und Katastrophenschutz. Ihr obliegt die Aus- und Fortbildung der Augehörigen der Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind. Sie unterstützt die Aus- und Fortbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Erstellung von Aus- und Fortbildungsunterlagen. Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule untersteht dem Staatsministerium des Innern.
(2) Für den Besuch der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durch Angehörige der öffentlichen Feuerwehren, der privaten Hilfsorganisationen sowie der Bediensteten der Aufgabenträger, die mit Brandschutz-, Rettungsdienst- oder Katastrophenschutzaufgaben betraut sind, werden keine Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Gleiche gilt für die Abnahme staatlicher Prüfungen durch diese Einrichtung.
(3) Der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule können weitere Ausbildungsaufgaben, insbesondere der Aus- und Fortbildung im Rettungsdienst, übertragen werden, wenn die Aufgabe nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann und tatsächlich auch erfüllt wird.
(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.
(5) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule kann einen Einsatzdienst zur Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Bränden, Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen einrichten. Die Einrichtung des Einsatzdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf die Hilfeleistung.
§ 11 Integrierte Regionalleitstellen 12a 24
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Integrierten Regionalleitstellen zu treffen, insbesondere über die
Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung Integrierte Regionalleitstellen zu errichten und zu unterhalten. Landkreise, Kreisfreie Städte und Rettungszweckverbände können zur Errichtung und zum Betrieb von Integrierten Regionalleitstellen eine Zweckvereinbarung schließen.
(2) Die Integrierte Regionalleitstellen arbeitet mit den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, den Krankenhäusern, den Behandlungseinrichtungen, Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe im Sinne von § 12a Absatz 1 erbringen, und den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes tätigen Leistungserbringern zusammen. Sie soll auch den kassenärztlichen Notfalldienst vermitteln. Der Träger des Rettungsdienstes und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen treffen über die Vermittlung Vereinbarungen, in denen auch die Kostenerstattung zu regeln ist.
(3) Die Integrierte Regionalleitstelle führt einen dem Stand der Technik entsprechenden digitalen Nachweis über die Dienstbereitschaft der Behandlungseinrichtungen, über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser sowie deren Erweiterungsfähigkeit bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7. Die Krankenhäuser und Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Benachbarte Integrierte Regionalleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 12 Schnell-Einsatz-Gruppen 12a 24
Die Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sollen zur Bewältigung von
Schnell-Einsatz-Gruppen aufstellen. Die Schnell-Einsatz-Gruppen werden aus Personal, Fahrzeugen, Geräten und Material des Katastrophenschutzes gebildet. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung, Ausbildung und Ausrüstung durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 12a Organisierte Erste Hilfe 24
(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete qualifizierte Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen. In den Vereinbarungen nach Satz 1 sind festzulegen:
(3) Organisationen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, werden von den Integrierten Regionalleitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert.
(1) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen. An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.
(2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Landes- und Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 14 Überörtliche und auswärtige Einsätze 12 24
(1) Gemeinden haben mit ihrer Feuerwehr auf Anforderung Hilfe zu leisten, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Gemeinden sind mit ihrer Feuerwehr auch verpflichtet, auf Anforderung in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr Hilfe zu leisten.
(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben auf Anforderung einer benachbarten unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Katastrophenalarm ausgelöst hat, den Einsatz von erforderlichen Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Zuständigkeitsbereich der benachbarten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Für die obere Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Die Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Haben mehrere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden Katastrophenalarm ausgelöst, ist die Anforderung nach Satz 1 an die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zu richten. Diese fordert die überörtlichen Kräfte und Mittel an und weist sie entsprechend zu. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine von Satz 4 und Satz 5 abweichende Verfahrensweise festlegen. Sie fordert insbesondere die Kräfte und Mittel anderer Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland und des Auslandes an und weist sie entsprechend zu. Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr in Fällen der dringlichen Nothilfe ist hiervon ausgenommen.
(3) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Kräften und Mitteln der nach § 39 und § 40 bei Großschadensereignissen und im Katastrophenschutz Mitwirkenden außerhalb der Landkreise und Kreisfreien Städte anordnen, in denen sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem sie unterstellt werden. Für die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für Großschadensereignisse gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Einsätze von Kräften und Mitteln des Katastrophenschutzes außerhalb des Freistaates Sachsen sind unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen. Soweit Kräfte und Mittel des Brandschutzes bei Einsätzen außerhalb des Freistaates Sachsen, die mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 Satz 2 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 1002 zuzuordnen sind, nach Entscheidung einer örtlichen Brandschutzbehörde tätig werden sollen, ist dies unverzüglich bei der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen.
2) Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehr-Dienstvorschriften, Az.: 422111/37/5-2022/71000, vom 20. September 2022 (SächsABl. S. 1154).
(6) Einsätze im Ausland bedürfen der Zustimmung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist. Dem Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und erforderlich erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die den Einsatz anordnende Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.
(7) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann Einsätze im Ausland, insbesondere im Rahmen des EU-Katastrophenschutzverfahrens, anordnen.
Abschnitt 3
Brandschutz
§ 15 Arten der Feuerwehren 08 19b 24
(1) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind als Einrichtungen der Gemeinde öffentliche Feuerwehren ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (betriebliche Feuerwehren) sind privatrechtlich organisierte Feuerwehren, die dem Schutz der Betriebe und Einrichtungen dienen.
(2) In jeder Gemeinde ist eine Freiwillige Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr) aufzustellen. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Absatz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt. Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben eine Berufsfeuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bildet diese gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeindefeuerwehr.
(4) In Gemeinden mit Ortsteilen bilden Ortsfeuerwehren die Gemeindefeuerwehr. Die Ortsfeuerwehren führen den Namen der Gemeinde. Sie können daneben den Ortsteilnamen führen.
(5) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr der Gemeinde sind, soweit sie sich nicht aus diesem Gesetz ergeben, durch Satzung zu regeln.
(6) Soweit die Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Rahmen einer Zweckvereinbarung nach § 71 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, oder im Rahmen der Bildung eines Zweckverbandes nach § 44 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übergegangen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 für die beauftragte Körperschaft oder den Zweckverband entsprechend. Abweichend von § 45 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ist der Zweckverband berechtigt, Wappen und Flagge zu führen; § 6 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung.
§ 16 Pflichten der Feuerwehren 24
(1) Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 und der Landkreise und der Kreisfreien Städte nach § 7 mit. Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leisten sie technische Hilfe. Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.
(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) In den öffentlichen Feuerwehren sind die nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt die Feuerwehr-Dienstvorschriften durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt ein. Die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften werden auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen veröffentlicht und können dort eingesehen werden.
(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln
(5) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.
§ 17 Leitung der öffentlichen Feuerwehren 19b 24
(1) Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.
(2) Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung.
(3) Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 18 Freiwillige Feuerwehren 10 12a 19b 24
(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind nach den Grundsätzen für die Berufsfeuerwehren einzustellen und auszubilden. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Zu den Dienstpflichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gehört auch, den Dienst unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben.
(2) In den aktiven Feuerwehrdienst können nur Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes entsprechen und die charakterliche Eignung besitzen. Aktiven Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 17 Absatz 1 und 3 Satz 1 genannten Führungs- und Stellvertretungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Gemeinde zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
(4) Ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst sind Personen, die
Ist die Eignung nicht mehr gegeben, endet bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der aktive Feuerwehrdienst. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 endet zugleich die Mitgliedschaft in der Feuerwehr.
(5) Der aktive Feuerwehrdienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann auf seinen Antrag beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(6) Der aktive Feuerwehrdienst von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr kann aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere
(7) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 6 kann der oder die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 5 bis 7 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der oder die Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Gemeinde kann das Nähere zur Aufnahme und Beendigung des Feuerwehrdienstes durch Satzung regeln.
(10) In den Freiwilligen Feuerwehren können Alters- und Ehrenabteilungen sowie andere Abteilungen gebildet werden. Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend.
§ 18a Kinder- und Jugendfeuerwehren 24
In den Freiwilligen Feuerwehren können Kinderfeuerwehren und Jugendfeuerwehren gebildet werden. Mitglieder der Kinderfeuerwehr sollen mindestens das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Mitglied der Jugendfeuerwehr kann in der Regel sein, wer das achte Lebensjahr vollendet hat. Die Bildung kombinierter Kinder- und Jugendfeuerwehren ist möglich. § 18 Absatz 4 bis 9 gilt entsprechend.
In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr übernimmt der Leiter oder die Leiterin der Berufsfeuerwehr die Leitung der Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet verantwortlich.
§ 20 Pflichtfeuerwehren 19b 24
(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt. Zur Sicherstellung der Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr können auch einzelne Einwohner, Einwohnerinnen und Gemeindebedienstete zum Dienst verpflichtet werden, soweit sie feuerwehrdienstpflichtig sind.
(2) Feuerwehrdienstpflichtig sind alle Einwohner und Einwohnerinnen einer Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 65. Lebensjahr. Wer in mehreren Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, ist feuerwehrdienstpflichtig nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat. Nicht feuerwehrdienstpflichtig ist, wer den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht entspricht oder einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, vorbringen kann.
(3) Die Gemeinde zieht die Feuerwehrdienstpflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran.
(4) Für die Pflichtfeuerwehren gelten die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.
§ 21 Betriebliche Feuerwehren 12 24
(1) Betriebliche Feuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Einrichtungen. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Hilfeleistung durch ihre Gemeindefeuerwehr bleibt hiervon unberührt.
(2) Betriebsfeuerwehren können auf Antrag ihres Trägers nach Prüfung durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn Leistungsstand und Ausrüstung den Anforderungen entsprechen. Die Kosten der Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung hat der Träger des Betriebes oder der Einrichtung zu tragen. Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann jederzeit den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehren überprüfen und die Vorlage von Einsatzberichten verlangen. Erfüllt eine Werkfeuerwehr die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen.
(3) Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr sind für den abwehrenden Brandschutz im eigenen Bereich zuständig. Wenn die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann, ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinden sind bei Anforderung durch den Träger der Werkfeuerwehr zur Hilfeleistung verpflichtet.
(4) Besonders brand- oder explosionsgefährdete Betriebe oder Einrichtungen können durch die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Gleiches gilt, wenn durch andere besondere Gefahren im Schadensfall eine größere Anzahl von Personen gefährdet ist und durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr die Gefährdung gemindert wird.
(5) Auf Ersuchen einer Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung eigener Aufgaben vorrangig ist. Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der für die Einsatzstelle örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten.
(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anerkennung von Werkfeuerwehren, Mindestanforderungen an Personal, Ausrüstung und Unterhaltung sowie ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 22 Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes 19 19b 24
(1) Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen unterliegen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind. Die Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.
(2) Brandverhütungsschauen werden in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. Dies gilt entsprechend für Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften. Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Verfügung. Er kann Ersatz der bei der Durchführung der Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
(3) In Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.
(4) Brandverhütungsschauen sind durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden. Diese haben den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(5) Die Brandverhütungsschau hat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen.
(6) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 22a Brandverhütungsschau in Wäldern 24
(1) In Wäldern im Sinne des § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, führen die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die Brandverhütungsschauen durch.
(2) Die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden können Ersatz der ihnen entstandenen Kosten nach § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), in der jeweils geltenden Fassung, von den Eigentümern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Wälder verlangen.
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Brandverhütungsschauen in Wäldern sowie zu den fachlichen Voraussetzungen der für die Durchführung Verantwortlichen im Sinne des Absatzes 1 und zur Mitwirkung anderer Behörden durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 23 Brandsicherheitswachen 24
(1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Über die Anforderungen an die Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.
(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.
(4) Die von der Gemeinde oder vom Veranstalter gestellte Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.
§ 24 Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin 10 24
(1) Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister oder eine hauptamtliche Kreisbrandmeisterin. Bestellungsvoraussetzung ist mindestens die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit. Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.
(2) Der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, wie sie sich aus §§ 7, 49 und 49a ergeben. Ihm oder ihr können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.
(3) Der Landkreis kann eine oder mehrere Personen zur Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bestellen. Wird die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen, erfolgt die Bestellung für die Dauer von sechs Jahren. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen den Weisungen des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, insbesondere, wenn dieser oder diese ihnen Aufgaben überträgt.
(4) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Bezirksbrandmeister oder zur Bezirksbrandmeisterin. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.
(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Landesbranddirektor. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören oder zur Landesbranddirektorin.
(6) Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
Abschnitt 4
Rettungsdienst
§ 25 Rettungszweckverbände, Bereichsbeirat für den Rettungsdienst 24
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde setzt im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden sowie den Kostenträgern durch Rechtsverordnung Rettungsdienstbereiche fest. Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte umfassen.
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, die zu einem Rettungsdienstbereich gehören, bilden einen Zweckverband (Rettungszweckverband). Kommt innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist der Rettungszweckverband nicht zustande, verfügt die Aufsichtsbehörde die Bildung des Rettungszweckverbandes und erlässt die Rettungszweckverbandssatzung.
(3) Zur Beratung und Unterstützung in Fragen des Rettungsdienstes bestellt der Träger des Rettungsdienstes für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsbeirat für den Rettungsdienst, der in grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist. Dem Bereichsbeirat gehören insbesondere an
(4) Der Träger des Rettungsdienstes erlässt eine Geschäftsordnung, beruft den Bereichsbeirat für den Rettungsdienst bei Bedarf oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder ein und leitet die Sitzungen. Zu den Sitzungen können Vertreter und Vertreterinnen von Behörden und fachkundige Personen hinzugezogen werden. Die Kosten des Bereichsbeirates für den Rettungsdienst trägt der Träger des Rettungsdienstes.
§ 26 Rettungsdienstplanung 12a 24
(1) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern einen Landesrettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. Die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten. Im Landesrettungsdienstplan werden die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt. Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen. Auf das Einvernehmen mit den Kostenträgern ist hinzuwirken. Der Landesrettungsdienstplan enthält auch Festlegungen zu den Bereichen und Standorten der Integrierten Regionalleitstellen.
(2) Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor Erteilung der Genehmigung hört die Aufsichtsbehörde die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes. Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche, geeignete Behandlungseinrichtungen sowie die Anzahl und Vorhaltedauer der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden. Die Bereiche und Standorte der Integrierten Regionalleitstellen sind zu übernehmen. Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar sein; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zum Inhalt des Bereichsplans und zur Einhaltung einer Hilfsfrist im Landesrettungsdienstplan zu regeln.
(3) Die Träger des Rettungsdienstes können im Einvernehmen mit den Kostenträgern von den Festlegungen des Bereichsplanes abweichen, um im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung zu erproben. Die Abweichung bedarf einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.
§ 28 Notärztliche Versorgung 12a 24
(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte und Ärztinnen mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Satzung der Sächsischen Landesärztekammer festgelegt. Der Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Bestimmungen zur Art der Dokumentation der Notarzteinsätze werden im Landesrettungsdienstplan festgelegt.
(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen stellen einheitlich und gemeinsam die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst sicher. Dies schließt die Erstellung des Dienstplanes für den Notarztdienst ein. Abweichend hiervon kann der Träger des Luftrettungsdienstes im Einvernehmen mit den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie dem Verband der Ersatzkassen die Leistungserbringer in der Luftrettung mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung in der Luftrettung beauftragen. Bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages wirken die Krankenkassen und ihre Verbände sowie der Verband der Ersatzkassen mit niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen, Krankenhäusern, der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, der Sächsischen Landesärztekammer und den Trägern des Rettungsdienstes koordinierend zusammen. Die durch die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes; eine Kostenerstattung durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde oder die Träger des Rettungsdienstes ist ausgeschlossen. Die Kosten der Krankenhäuser für den Einsatz von Krankenhausärzten und Krankenhausärztinnen im Rettungsdienst sind gesondert zu erfassen und getrennt von der Vergütung der übrigen Krankenhausleistungen zu vereinbaren.
(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, Ärzte und Ärztinnen für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Die niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen haben im Rettungsdienst mitzuwirken. Die in Absatz 2 Satz 1 Genannten schließen einheitlich und gemeinsam die zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung erforderlichen Verträge.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Sächsische Landesärztekammer sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 Genannten bei der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung zu unterstützen. Die in Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Genannten sowie die Krankenhausgesellschaft Sachsen können zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung Rahmenvereinbarungen schließen.
(5) Bei Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen. Hierzu kann das abgebende Krankenhaus das aufnehmende Krankenhaus um Übernahme der ärztlichen Begleitung ersuchen. Hat das aufnehmende Krankenhaus die ärztliche Begleitung des Transportes zugesichert, erfolgt die Sicherstellung der ärztlichen Betreuung durch das aufnehmende Krankenhaus. Krankenhaus und Kostenträger treffen Vereinbarungen über die Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten.
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, denen insbesondere die Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung obliegt. Die Träger der Integrierten Regionalleitstellen bestellen im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes jeweils einen Ärztlichen Leiter Leitstelle oder eine Ärztliche Leiterin Leitstelle, denen insbesondere die Sicherung der Qualität rettungsdienstlicher Aufgaben der Leitstelle obliegt. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt. Die Kosten der Ärztlichen Leiter und Ärztlichen Leiterinnen sind Kosten des Rettungsdienstes.
(2) Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an einer landesweiten Qualitätssicherung. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.
§ 29 Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung 12a 19b 24
(1) Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.
(2) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(4) Für den Betrieb, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. § 9 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
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(Stand: 16.04.2024)
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