Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
und zur Änderung anderer Gesetze

- Sachsen -

Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 05.02.2008 S. 102)


Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsKrGebNG - Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen

(nicht enthalten)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Übergangsregelungen".

2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.

3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird die Nummer 6 angefügt.

4. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "den Landesdirektionen" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Zuweisungen nach den §§ 16 und 21 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. "Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt."

6. Nach § 35 wird der § 35a eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen."

2. In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.

4. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern 50, bis zu 125.000 Einwohnern 54, bis zu 150.000 Einwohnern 58, bis zu 175.000 Einwohnern 62, mehr als 175 000 Einwohnern 70. "(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
  1. bis zu 180.000 Einwohnern 74,
  2. bis zu 220.000 Einwohnern 80,
  3. bis zu 260.000 Einwohnern 86,
  4. bis zu 300.000 Einwohnern 92,
  5. mehr als 300.000 Einwohnern 98."

5. § 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. "Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben."

6. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. In Landkreisen mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. "(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

7. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung."

Artikel 4
Weitere Änderungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

§

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