Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes und eines weiteren Gesetzes
- Sachsen -
Vom 13. Februar 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 12.03.2014 S. 47)
Der Sächsische Landtag hat am 29. Januar 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien | "Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden". |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen."
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 11 wird die Angabe "Landesfeuerwehrschule" durch die Angabe "Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zusätzlich obliegt der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten."
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr. | "(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. das Ausbildungszentrum Bobritzsch."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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