umwelt-online: Archivdatei - SächsBRKG 2004 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (3)

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Abschnitt 8 24
Ehrenamtlich Tätige im Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

§ 61 Freistellung 24

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz sind verpflichtet, an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungen der Freiwilligen Feuerwehr oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit, der sie angehören, teilzunehmen sowie sich von der Gemeinde oder dem Träger der Katastrophenschutzeinheit angeordneten Eignungsuntersuchungen zu unterziehen. Sie können von diesen aufgrund ihrer Verpflichtung hierzu herangezogen werden. Die Freiwillige Feuerwehr oder der Träger der Katastrophenschutzeinheit hat sie rechtzeitig zur Teilnahme an geplanten Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie Eignungsuntersuchungen aufzufordern. Die Aus- und Fortbildungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 40 Stundenjährlich nicht unterschreiten. Als Einsatz gelten alle auf Anforderung durch die Integrierte Regionalleitstelle, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder durch Träger des Rettungsdienstes stattfindenden Maßnahmen zur Bewältigung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten oder Erkrankten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 sowie zur Notfallrettung und Bewältigung von Katastrophen einschließlich der psychosozialen Akuthilfe.

(2) Den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfern im Katastrophenschutz dürfen aus dem Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie jede sonstige berufliche Benachteiligung aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

(3) Nehmen aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen, Übungen, sowie Aus- und Fortbildungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für einen notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Ihre Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie Eignungsuntersuchungen haben sie dem Arbeitgeber oder Dienstherren rechtzeitig mitzuteilen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt der Freistellungsanspruch jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen.

(4) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste während der Arbeits- oder Dienstzeit an Notfallrettungseinsätzen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen notwendigen Zeitraum danach von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen.

§ 62 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall 13 24

(1) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz für Zeiten im Sinne von § 61 Abs. 3 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst oder Katastrophenschutz erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz nach § 61 Absatz 1 Satz 1 entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem privaten Arbeitgeber wird der Betrag auf Antrag erstattet von den

  1. Gemeinden für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren,
  2. Trägern der Katastrophenschutzeinheiten für die Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz.

Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit behördlich angeordnet war, werden die Lohnfortzahlungskosten durch die anordnende Behörde getragen.

(2) Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Antrag von den in Absatz I Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf Aufforderung der Gemeinde oder des Trägers der Katastrophenschutzeinheit einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Höchstgrenzen durch Rechtsverordnung festzulegen.

(3) Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist verpflichtet, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht und der Wasserrettungsdienste für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 Arbeitsentgelt oder Besoldung einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die sie ohne Teilnahme an Einsätzen der Notfallrettung erhalten hätten. Hierzu zählen auch Lohnfortzahlungskosten, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei einer infolge des ehrenamtlichen Einsatzes in der Notfallrettung entstandenen Arbeitsunfähigkeit weitergewährt werden. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn wird der Betrag auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet.

(4) Einem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Bergwacht oder der Wasserrettungsdienste, der nicht Arbeitnehmer ist, wird der Verdienstausfall für einen Einsatz in der Notfallrettung für Zeiten im Sinne von § 61 Absatz 4 auf Antrag von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erstattet. Für den Höchstbetrag der Erstattung gelten die aufgrund Absatz 2 Satz 3 erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 63 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz von Sachschäden 10 19b 24

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern ersetzt. Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen, Ortswehrleiter und Ortswehrleiterinnen, ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren können eine Aufwandsentschädigung erhalten. § 21 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen.zu erlassen.

(2) Sachschäden, die den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz bei Ausübung oder infolge ihres Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung entstehen, sind auf Antrag von den in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Trägern zu ersetzen, sofern der oder die Betroffene den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeugs erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Schadensersatzansprüche Betroffener gegen Dritte gehen auf die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger in Höhe des von ihnen geleisteten Ersatzes über.

(3) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 2 entsprechend. Die in § 62 Abs. 1 Satz 3 genannten Träger haben sie insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(4) Ehrenamtlich Tätigen, die während eines Einsatzes einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt waren, soll eine psychologische Nachbetreuung angeboten werden.

Abschnitt 9
Kostentragung

§ 64 Kostentragung

Die Aufgabenträger tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die nach § 39 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten.

§ 65 Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm, Katastrophenvoralarm und Großschadensereignissen 24

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch

  1. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
  2. vertragliche Heranziehung Dritter,
  3. den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
  4. den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, soweit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
  5. Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.

(2) Bei Großschadensereignissen tragen die Gemeinden die in ihrem Gebiet entstehenden Kosten, die bei der Bekämpfung einschließlich der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Schäden entstehen. Wurde ein einheitliches Großschadensereignis für mehrere Städte oder Gemeinden festgestellt, tragen diese die Kosten für

  1. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Absatz 2 und 3,
  2. die vertragliche Heranziehung Dritter,
  3. den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Absatz 1,
  4. den Einsatz der nach den §§ 39 und 40 bei Großschadensereignissen Mitwirkenden,
  5. die Unterstützung durch andere Länder oder durch den Bund,

entsprechend ihrer Einwohnerzahl.

§ 66 Kostentragung durch den Freistaat Sachsen 12a 19b 24

(1) Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten für die

  1. Einrichtung und Unterhaltung der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie die Unterkunft und Verpflegung der Lehrgangsteilnehmer,
  2. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde anerkannten Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz,
  3. von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde angeordneten Auslandseinsätze,
  4. Erstellung und Überprüfung der externen Notfallpläne nach § 43 nach Maßgabe des Absatzes 2.

Nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes beteiligt er sich durch Zuschüsse in angemessenem Umfang an den Kosten für die Durchführung der den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes. Der Freistaat Sachsen kann den Landesverbänden der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts- und Kreisverbänden oder Ortsgruppen, die sich im Wasserrettungsdienst oder in der Bergwacht engagieren, finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung stellen.

(2) Über den Antrag der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde auf Erstattung der Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Für die erstmalige Erstellung eines externen Notfallplanes und für Überprüfungen, die nach Umfang oder Aufwand der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplanes entsprechen, können die tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch 15.000 Euro, erstattet werden.

§ 67 Kostentragung durch Leistungserbringer und private Hilfsorganisationen

Die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden tragen die Kosten, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 68 Kostentragung durch Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Die Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial tragen die ihnen nach § 57 entstehenden Kosten und sind, soweit sie den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 unterliegen, verpflichtet,

  1. den Landkreisen und Kreisfreien Städten die nach § 65 entstandenen Kosten zu erstatten, die durch Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die dringliche vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
  2. der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
  3. dem Freistaat Sachsen die Kosten von Übungen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Unglücksfällen in ihrer Anlage zu erstatten.

§ 69 Einsatz der Feuerwehr, Kostenersatz von Dritten 12a 19 19a 19b 24

(1) Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts Anderes bestimmen. Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 durch die Gemeinde. Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist nach Maßgabe der Absätze 4 bis 10 verpflichtet

  1. die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, entstanden ist,
  3. der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer oder Besitzer eines Kraftfahrzeugs oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
    1. durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieter-Dienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 77) oder
    2. durch ähnliche Dienste

    ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden,

  4. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
  5. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
  6. diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
  7. diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
  8. die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Absatz 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:

  1. diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(4) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  2. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen, insbesondere die Kosten und Auslagen, die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstanden sind.

(5) Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den für Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(6) Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der Jahresarbeitsstunden festzusetzen, die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben.

(7) Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge werden als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Freistaates nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 20 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 50 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(8) Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des Absatzes 7 setzt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung fest.

(9) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.

(10) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.

§ 69a Zuweisungen im Brandschutz 24

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Zuweisungen zu den bei der Abwehr eines Großschadensereignisses einschließlich der dringlichen vorläufigen Schadensbeseitigung nach § 64 Satz 1 und § 65 Absatz 2 entstandenen Kosten. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist nachzuweisen, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann. Das Abrechnungsverfahren nach Satz 1 führt die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die beteiligten kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch.

(2) Der Freistaat Sachsen kann den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die durch einen Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten Zuweisungen gewähren, soweit

  1. der Einsatz mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zugeordnet wird, länger andauert und ein Einsatz mehrerer Gemeindefeuerwehren erfolgt, sowie
  2. die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Kosten des Einsatzes deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.

(4) Für die Fälle des Absatzes 2, in denen eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 nicht erfolgt ist, bestimmt die Verordnung zudem insbesondere das Nähere zu vorzulegenden Nachweisen

  1. über die Zuordnung des Einsatzes zur Führungsstufe C und
  2. zur fachlichen Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten, welche die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde verursacht haben.

§ 70 Kostenerstattung und Zuwendungen im Katastrophenschutz 24

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten Zuweisungen für die nach § 65 Absatz 1 entstandenen Kosten. Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Nähere zur Höhe der Erstattungen und zur Selbstbeteiligung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Rechtsverordnung.

(2) Der Freistaat Sachsen erstattet den nach §§ 39 und 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden die Kosten, die diesen bei einem nach § 14 Abs. 3 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Der Freistaat Sachsen gewährt den nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes Zuwendungen zu ihren Aufwendungen nach § 67, für den Einsatz ihrer Kräfte jedoch nur, soweit er auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte. Die Förderung der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bleibt unberührt.

§ 71 Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze 19a 19b 24

(1) Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Großschadensereignissen und bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet

  1. die Verursacher der Großschadens- oder Katastrophengefahr,
  2. die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Tieres.

§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf Aufwendungsersatz aufgrund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

Abschnitt 10
Ergänzende Bestimmungen

§ 72 Datenschutz 19b 24

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  2. für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen,
  3. für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes,
  4. für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen, evakuierten Personen und anderen Betroffenen,
  5. im Rahmen der Brandverhütungsschau sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes oder von Brandsicherheitswachen,
  6. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  7. für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst,
  8. für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen Betroffener deren Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht deren schutzwürdige Interessen im Einzelfall entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der oder die Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(4) Die von den Integrierten Regionalleitstellen gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Die Leitstellen können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

§ 73 Ordnungswidrigkeiten 19b 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Absatz 3 oder Absatz 4 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
  2. einem Großschadensereignis oder einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  3. einer ihm nach § 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,
  4. als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,
  5. eine Brandverhütungsschau nach § 22 nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch AArtikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einer Katastrophe steht,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

§ 74 Einschränkungen von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

  1. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  2. das Recht auf körperliche Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  3. die Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  4. die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
  5. das Recht auf Freizügigkeit ( Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  6. die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 75 (aufgehoben) 12a

§ 76 (aufgehoben) 10 12a 24


ENDE

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